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13Os96/04•OGH 13Os96/04
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2004 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schriftführerin in der Strafsache gegen Damir P***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB aF und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 27. Mai 2004, GZ 22 Hv 28/04s-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Damir P*****, soweit hier von Bedeutung, der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB aF
(1.) und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (3.b) sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (3.a) schuldig erkannt.
Demnach hat er am 24. Februar 2004 in Kalsdorf "gegenüber seiner geschiedenen Ehegattin Marijana P*****
1. außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB diese mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er, nachdem er sie durch Umklammern ihres Oberkörpers vom Wohn- in den Küchenbereich gezerrt und auf den Boden geworfen, ihren Ober- und Unterkörper entkleidet und ihre Beine gespreizt hatte, mehrere Finger seiner Hand 4 bis 5 Mal vollständig in die Scheide einführte und nach jedem Eindringen mit der Hand fest gegen ihren Scheidenbereich schlug,
3. sie durch gefährliche Drohung, nämlich
a) durch die Äußerungen, er werde ihr im Fall der Weigerung die Kinder wegnehmen, sie mit Drogen vollpumpen, sie von anderen Männern vergewaltigen lassen zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme einer Anzeige zu nötigen versucht,
b) durch die Äußerung, dass sie es nicht überleben werde, wenn sie nicht zu ihm zurückkehre, zu einer Handlung, nämlich zur Wiederaufanhme einer eheähnlichen Beziehung zu nötigen versucht, welche Handlung besonders wichtige Interessen der Genötigten verletzt hätte."
Die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte, explizit auf "Freispruch" (vgl aber § 288 Abs 2 Z 1 StPO) zielende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Davon, dass Marijana P***** laut Angaben des Angeklagten diesen nur aus finanziellen Erwägungen beschuldigt, um so zu Unterhaltszahlungen zu gelangen, gingen die Tatrichter ohnedies aus (US 10), weshalb die dazu beantragte Beweisaufnahme (S 260, 279) ohne Nachteil für den Angeklagten unterbleiben konnte.
Ganz im Sinn des Antrags auf Vornahme eines Lokalaugenscheins zum Nachweis dafür, dass Schreie der Marijana P***** gehört werden konnten (S 261 f), wurde im Urteil erwogen, weshalb die konstatierten anfänglichen Schreie nicht gehört wurden (US 9 f). Aus welchen Gründen das Gelingen des Beweises zu erwarten war, dass Schreie "gehört hätten werden müssen", wurde beim modifizierten Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins (S 279 f) nicht dargelegt. Aus welchen Gründen für das Tatgeschehen aufschlussreich sein konnte, „dass der Angeklagte immer mit Aufopferung für die finanziellen Verhältnisse der Marijana P***** und für die Kinder gesorgt hat", ließ der Antrag auf Vernehmung der Zeugen Darko P***** und Zelko S***** (S 261) nicht erkennen.
Unerheblich war, ob "Marijana selbst die Initiative ergriffen hat, um wieder Kontakt zum Angeklagten aufzunehmen und diesen per SMS in die Wohnung eingeladen hat" (S 261, 279). Nach den Urteilsfeststellungen kam es in ihrer Wohnung nach einem gemeinsamen Essen zu den Vorfällen laut Schuldspruch 1. und 3. (US 4). Auch die "Beischaffung des im Hause befindlichen Mobiltelefons" zum Beweis für den genannten Umstand konnte demnach ohne Schmälerung von Verteidigungsrechten unterbleiben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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