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8Ob71/04f•OGH 8Ob71/04f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Hopf und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 27. Jänner 2002 verstorbenen Caroline K*****, aus Anlass des "außerordentlichen Revisionsrekurses" der erbl. Töchter 1. Mag. Dr. Gertraud B*****, 2. Barbara K*****, beide vertreten durch Mag. Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. März 2004, GZ 43 R 134/04f; 43 R 143/04d-105, mit dem über Rekurs der Erstrevisionsrekurswerberin die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Döbling je vom 24. Dezember 2003, GZ 2 A 84/02a-98, 99, bestätigt wurden und mit dem Rekurs der Zweitrevisionsrekurswerberin gegen die genannten Beschlüsse zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Mit Beschluss vom 24. Dezember 2003 (ON 98) nahm das Erstgericht das berichtigte Inventar vom 17. 12. 2003 mit einem Aktivstand von 5.408,50 EUR und einem Passivstand von 16.413,95 EUR, sohin einer Nachlassüberschuldung von 11.005,45 EUR zu Gericht an und genehmigte es. Es ermächtigte die Erstrevisionsrekurswerberin über zwei Girokonten und ein Anderkontoguthaben erliegend beim Gerichtskommissär zu verfügen, bestimmte die Gebühren des Gerichtskommissärs, trug deren Bezahlung der Erstrevisionsrekurswerberin auf und erklärte das Verlassenschaftsverfahren mit Rechtskraft der am selben Tag erlassenen und ebenfalls angefochtenen (ON 99) Einantwortungsurkunde für beendet. Mit dieser Einantwortungsurkunde erfolgte eine Einantwortung des Nachlasses an die Erstrevisionsrekurswerberin und den erblasserischen Sohn Leo B*****.
Das Rekursgericht wies den dagegen von der Zweitrevisionsrekurswerberin erhobenen Rekurs mit der Begründung zurück, dass für diese ein Sachwalter bestellt worden sei, der die Beschlüsse unangefochten gelassen habe. Der Zweitrevisionsrekurswerberin mangle es daher an der Rekurslegitimation. Dem Rekurs der Erstrevisionsrekurswerberin gegen beide genannte Beschlüsse des Erstgerichtes gab das Rekursgericht nicht Folge. Es sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand insgesamt nicht 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Erstgericht legte den Akt zur Entscheidung über den von den Revisionsrekurswerberinnen eingebrachten "außerordentlichen Revisionsrekurs" dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit der WGN 1997 geltenden Rechtslage: Der Wert des Entscheidungsgegenstandes (des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat) übersteigt hier nicht 20.000 EUR.
Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, mit dem zugleich der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls (noch) nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Vielmehr wird das Erstgericht das Rechtsmittel gemäß § 14a Abs 2 AußStrG dem Rekursgericht vorzulegen haben (RIS-Justiz RS0109623; zum Außerstreitverfahren 3 Ob 97/00m; 8 Ob 15/04w uva). Ob der Antrag im Sinne des § 14a Abs 1 AußStrG fehlt oder ob das Rechtsmittel einer Verbesserung (durch Nachholung eines derartigen Antrages) bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (3 Ob 97/00m mwN).
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