OGH 14Os105/04

14Os105/04Supreme CourtSep 14, 2004

Full text

OGH 14Os105/04

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Janusz S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Janusz S***** und Marcin A***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Mai 2004, GZ 075 sHv 53/04v-55, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Marcin A***** gegen den gleichzeitig gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten S***** und A***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmitttelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch einen rechtskräftigen Schuldspruch betreffend Artur F***** sowie rechtskräftige Freisprüche enthaltenden) Urteil wurden Janusz S***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach § 127, 129 Z 1 StGB und Marcin A***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 zweiter (richtig: vierter) Fall StGB schuldig erkannt. Danach haben Janusz S*****, Marcin A***** und Artur F***** am 25. März 2004 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) der Iris M***** fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Sporttasche mit Sportbekleidung im Wert von etwa 200 Euro, mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch weggenommen, indem sie deren Pkw vorerst durch Schlossstich aufzubrechen trachteten und schließlich die Fensterscheibe der rechten hinteren Fahrzeugtür einschlugen, wobei Marcin A***** und Artur F***** den Diebstahl durch Einbruch in der Absicht begingen, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

Den vom Angeklagten Janusz S***** aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO sowie vom Angeklagten Marcin A***** aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Janusz S*****:

Dass die Erkenntnisrichter aus der kurz nach der Tat anlässlich der Festnahme aller drei Angeklagten erfolgten Sicherstellung von diversen Einbruchswerkzeugen (welche sie bei der Polizeikontrolle zu verstecken suchten) und der beim Einbruchsdiebstahl gestohlenen Sporttasche der Iris M***** im Pkw des Beschwerdeführers sowie aus der - im Rechtsmittel unerwähnt gelassenen - Auffindung weiterer Einbruchswerkzeuge in der von Janusz S***** und Marcin A***** benutzten Wohnung in Wien auf die (Mit)Täterschaft des Rechtsmittelwerbers schlossen, widerspricht weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen, sodass von einer unzureichenden Begründung (Z 5) nicht gesprochen werden kann.

Die bekämpften Erwägungen des Schöffengerichts zur Motivation des Beschwerdeführers betreffen keine schulderhebliche Tatsache. Soweit sich der Angeklagte gegen die Begründung der Annahme einer Mittäterschaft des Marcin A***** wendet, fehlt ihm die Anfechtungsberechtigung (§ 282 Abs 1 StPO).

Das Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5a), wonach bei der im Urteil festgestellten Zusammenkunft des Nichtigkeitswerbers mit den beiden anderen Angeklagten gegen 20.30 Uhr der angelastete (nach der Aktenlage vor 21.00 Uhr verübte) Einbruchsdiebstahl zeitlich nicht ausführbar gewesen sei, übergeht, dass das erkennende Gericht weder bezüglich des Treffens noch zur Tatzeit einen exakten Zeitpunkt feststellte, der im Übrigen auch nicht entscheidungswesentlich wäre. Damit zeigt die Beschwerde keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen auf.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Marcin A*****:

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider vermag der Umstand, dass hinsichtlich einer angelasteten weiteren versuchten Straftat (mit den sichergestellten Einbruchswerkzeugen) mangels Ausführungsnähe ein Freispruch erfolgte, die (wie zur Nichtigkeitsbeschwerde des Janusz S***** bereits ausgeführt) mängelfreie Begründung seiner (Mit)Täterschaft nicht in Frage zu stellen.

Die einen Mangel an Feststellungen vorbringende Subsumtionsrüge (Z 10) missachtet, dass das Schöffengericht den zunächst unsubstanziiert (US 7 dritter Absatz) angenommenen "Vorsatz" des Beschwerdeführers, sich durch weitere Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, in der Folge unmissverständlich dahingehend präzisierte, auch er habe insoweit "absichtlich" gehandelt (US 10). Damit wird aber die Beschwerde, die beim geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund ein striktes Festhalten an den gesamten Urteilsannahmen voraussetzt, nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Die teilweise offenbar unbegründeten, teilweise nicht gesetzesgemäß ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Widerrufsbeschluss (§ 285i, § 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich § 390a Abs 1 StPO.

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