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8Ob83/04w•OGH 8Ob83/04w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Hopf, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Konkurssache des Gerhard Wolfgang W*****, vertreten durch Dr. Franz Haunschmidt, Rechtsanwalt in Linz, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses des Gemeinschuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 7. Juni 2004, GZ 2 R 102/04i-177, den Beschluss
gefasst:
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs des Gemeinschuldners wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht ist dem Umlaufbeschluss des Gläubigerausschusses hinsichtlich des vom Masseverwalter über die Eigentumswohnung des Gemeinschuldners abgeschlossenen Kaufvertrages nicht entgegengetreten und hat diesen Kaufvertrag konkursgerichtlich genehmigt. Es legte eingehend dar, dass ein besseres Kaufanbot trotz langwährender intensiver Bemühungen nicht habe gefunden werden können. Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Gemeinschuldners nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Trotz intensiver Verkaufsbemühungen habe auf Grund der konkreten Marktlage vom Masseverwalter ein besseres Anbot für die Wohnung des Gemeinschuldners nicht erzielt werden können. Dem Gemeinschuldner und dessen Gattin sei ausreichend Zeit gegeben worden, selbst einen Käufer zu suchen, der einen besseren Preis geboten hätte. Ein derartiger Käufer sei dem Gericht jedoch nie bekannt gegeben worden. Ein weiters Zuwarten mit dem Verkauf wäre für die Masse schon wegen der weiter anfallenden Betriebskosten und des Zinsenverlustes nachteilig.
Der dagegen gerichtete „außerordentliche" Revisionsrekurs des Gemeinschuldners ist unzulässig.
Beide Instanzen haben in merito gleichlautend entschieden.Das Rekursgericht hat keine inhaltliche Änderung des eindeutig erkennbaren Entscheidungswillens des Erstgerichts vorgenommen (vgl. 1 Ob 239/98y). Hat aber das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm § 171 KO) jedenfalls unzulässig, wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat (3 Ob 109/99x; 8 Ob 251/99s; 8 Ob 271/99g; JBl 2000, 460 u.a.).
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