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11Os88/04•OGH 11Os88/04
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hermann E***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (idF BGBl I 2001/130) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 12. Mai 2004, GZ 11 Hv 3/04b-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hermann E***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (idF BGBl I 2001/130) schuldig erkannt, weil er am 28. Dezember 2002 die auf der Beifahrerseite des von ihm gelenkten Taxis sitzende Martina S***** dadurch zur Duldung des Beischlafes genötigt hatte, dass er die Rückenlehne des Beifahrersitzes umgelegt, die Handgelenke der Genannten über ihrem Kopf festgehalten, ihren Unterleib entkleidet, ihre Beine gewaltsam auseinandergedrückt und an ihr einen Geschlechtsverkehr durchgeführt hatte.
Das Erstgericht sprach hiefür eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten aus, von welcher es gemäß § 43a Abs 3 StGB einen 14-monatigen Strafteil unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.
Die dagegen aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Indem die Sanktionsrüge die Begründungspassage, die gänzliche bedingte Strafnachsicht verbiete sich aufgrund der Eigenart der Tat im Zusammenhalt mit generalpräventiven Erwägungen, im Sinne einer Erklärung der Unanwendbarkeit der Bestimmungen des § 43 Abs 1 StGB auf einen bestimmten Deliktstypus auszulegen trachtet, unterstellt sie der angefochtenen Entscheidung - auf rein spekulativer Basis - einen durch ihren Wortlaut nicht gedeckten Bedeutungsinhalt und bringt solcherart die Beschwerde nicht gesetzeskonform zur Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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