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1Nc66/10m•OGH 1Nc66/10m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof.Dr.Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski und Dr.Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ31Cg40/10w anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dkfm.Dr.Rudolf G*****, vertreten durch Mag.Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 49.717,99EURsA in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Steyr als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger stützt die von ihm erhobenen Amtshaftungsansprüche auf eine seines Erachtens unvertretbar unrichtige Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof iSd §9 Abs4 AHG zur Bestimmung eines anderen Gerichts vor.
Gemäß §9 Abs4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Da der Delegierungstatbestand des §9 Abs4 AHG im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.
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