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1Nc73/10s•OGH 1Nc73/10s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof.Dr.Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski und Dr.Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Steyr zu AZ4Nc3/10f anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Juan Carlos C*****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Krems an der Donau als zuständig bestimmt.
Begründung:
Beim Landesgericht Steyr ist ein Verfahren über den Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund anhängig. Diese Ansprüche werden unter anderem aus Entscheidungen des Landesgerichts Steyr als Vollzugsgericht und des Oberlandesgerichts Linz abgeleitet, das als Rechtsmittelgericht die Ablehnung der bedingten Entlassung bestätigte.
Das Oberlandesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß §9 Abs4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahren erfasst (RISJustiz RS0050123), ist im konkreten Fall erfüllt.
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