AUSL EGMR Bsw18429/06

Bsw18429/06Other CourtDec 7, 2010

Full text

AUSL EGMR Bsw18429/06

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2010

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Jakobski gegen Polen, Urteil vom 7.12.2010, Bsw. 18429/06.

Spruch

Art. 9, 14 EMRK - Verweigerung vegetarischer Kost für Buddhisten in Haft.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 9 EMRK (einstimmig).

Keine gesonderte Prüfung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 9 EMRK nötig (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 3.000,– für immateriellen Schaden, € 187,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. ist polnischer Staatsbürger und verbüßt zur Zeit eine achtjährige Haftstrafe wegen Vergewaltigung in der Haftanstalt Nowogród in Polen.

Zuvor wurde er in der Haftanstalt Goleniów festgehalten, wo er mehrmals beantragte, fleischlose Kost zu erhalten, da er nach den Speisevorschriften des Mahayana Buddhismus lebe, die den Verzehr von Fleisch untersagten.

Anfang 2006 erhielt er für etwa vier Monate eine Diät, die kein Schweinefleisch sowie nur kleine Mengen anderer Fleischsorten enthielt und auch muslimischen Insassen gereicht wurde. Dies erfolgte aufgrund einer Empfehlung des Gefängnisdermatologen, die wegen gesundheitlicher Probleme des Bf. dessen vegetarische Ernährung vorschrieb. Nach Abklingen der Erkrankung wurde diese Diät allerdings wieder abgesetzt.

Am 27.4.2006 bat der Bf. den örtlichen Staatsanwalt, Anklage gegen das Gefängnispersonal zu erheben, da er gezwungen werde, die fleischhaltige Nahrung anzunehmen, obwohl er diese aus religiösen Gründen nicht essen könne. Andernfalls hätten ihm Disziplinarstrafen wegen Hungerstreiks gedroht. Ein Verfahren wurde eingeleitet, jedoch am 13.6.2006 durch den Staatsanwalt wieder abgebrochen.

Daraufhin erhielt die Gefängnisleitung einen Brief der Buddhistischen Mission in Polen, in dem der Bf. unterstützt wurde. Eine weitere Anfrage des Bf. an den Direktor, vegetarische Kost zu erhalten, blieb erfolglos.

Der Bf. bat den Staatsanwalt erneut, strafrechtliche Verfahren gegen das Gefängnispersonal einzuleiten. Er gab an, die Gefängnisangestellten hätten seinen Glauben herabgesetzt und sich über ihn lustig gemacht, wobei er gezwungen wurde, in die Hocke zu gehen. Weiters beklagte er einen Vorfall sexueller Belästigung im Rahmen einer Durchsuchung. Der Staatsanwalt weigerte sich jedoch dieser Bitte nachzukommen, da er die Anschuldigungen für unbegründet hielt.

Im Oktober und Dezember 2006 wurden die vom Bf. eingelegten einstweiligen Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Staatsanwalts vom Bezirksgericht Goleniów zurückgewiesen.

Aufgrund weiterer Beschwerden des Bf. teilte ihm der Gefängnisinspektor der Region Szczecin mit, dass die schweinefleischlose Diät die einzige verfügbare Sonderdiät des Gefängnisses sei. Die Gefängnisleitung sei weiters nicht verpflichtet, Einzelpersonen mit spezieller Nahrung zu versorgen, um den Anforderungen ihres Glaubens nachzukommen.

Am 3.12.2007 wurde eine Beschwerde des Bf. beim Landesgericht Szczecin zurückgewiesen. Das Gericht führte aus, dass aufgrund der technischen Voraussetzungen und des Mangels an Personal in der Gefängnisküche sowie aufgrund des Transports der Mahlzeiten es nicht möglich sei, jeden Häftling mit Essen zu versorgen, das seinen religiösen Speisevorschriften entspricht.

2009 wurde der Bf. in die Haftanstalt Nowogród verlegt. Auch hier wurde seinem Ansuchen auf vegetarische Kost nicht nachgekommen.

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt Verletzungen von Art. 9 EMRK alleine (Religionsfreiheit) sowie in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).

I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK

Der Bf. bringt vor, die Gefängnisleitung habe, indem sie ihm eine vegetarische Kost verweigerte, sein Recht gemäß Art. 9 EMRK, seine Religion durch Befolgung der buddhistischen Speisevorschriften auszuüben, verletzt.

1. Zur Zulässigkeit

Die Regierung bringt vor, der Bf. habe den nationalen Rechtsweg nicht ausgeschöpft, da das nationale Zivilgesetzbuch die Möglichkeit vorsehe, Schadenersatzansprüche aufgrund einer Inhaftierung unter Bedingungen, die der Religion des Betroffenen widersprechen, geltend zu machen. Er hätte eine zivilrechtliche Klage gegen den Fiskus erheben können.

Der GH merkt an, dass eine solche Klage nur unter dem Umstand möglich ist, dass die behauptete Rechtsverletzung durch eine ungesetzliche Handlung oder Unterlassung bewirkt wurde. Die Weigerung, dem Bf. eine spezielle Kost anzubieten, war jedoch jederzeit durch das Strafvollzugsgesetz gedeckt, sodass das vorgeschlagene Rechtsmittel kaum zur Sicherung einer speziellen Diät für den Bf. geführt hätte. Weiters hatte der Bf. gar nicht zum Ziel, Schadenersatz, sondern das Angebot eines Speiseplans zu erreichen, der seinen religiösen Überzeugungen entspricht. Die Regierung konnte weder zeigen, dass der Rechtsbehelf entsprechende Abhilfe geschaffen, noch dass eine inhaftierte Person bisher durch eine Entscheidung der nationalen Gerichte eine Verbesserung des status quo erreicht hätte. Die Einrede der Regierung wird daher zurückgewiesen.

Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet gemäß Art. 35 Abs. 3 EMRK noch aus anderen Gründen unzulässig. Sie wird daher für zulässig erklärt (einstimmig).

2. In der Sache

a. Anwendbarkeit von Art. 9 EMRK

Art. 9 EMRK zählt die verschiedenen Formen der Ausübung einer Religion auf, nämlich Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche. Er schützt nicht alle religiös motivierten Handlungen. Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit verlangt einen gewissen Grad an Stichhaltigkeit, Ernsthaftigkeit, Zusammenhang und Bedeutung der Überzeugung.

Der Buddhismus ist eine der größten Weltreligionen, die in vielen Staaten offiziell anerkannt wird. Der GH hat bereits festgestellt, dass die Befolgung von Speisevorschriften als direkter Ausdruck der Ausübung eines Glaubens in der Praxis iSv. Art. 9 EMRK zu verstehen ist. Im vorliegenden Fall kann die Forderung einer vegetarischen Kost als eine religiös motivierte bezeichnet werden, die nicht unangemessen war. Die Weigerung der Gefängnisleitung, dem Bf. vegetarische Kost anzubieten, fällt daher in den Anwendungsbereich von Art. 9 EMRK.

b. Eingriff

Der GH ist der Meinung, dass der vorliegende Fall eher anhand der positiven Verpflichtungen des Staates zu beurteilen ist. Diesbezüglich merkt er an, dass die anzuwendenden Prinzipien hinsichtlich eines Eingriffs in die Rechte eines Individuums oder einer Verletzung von positiven Verpflichtungen durch den Staat weitgehend gleich sind. In beiden Fällen ist ein fairer Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Individuums und jenen der Gemeinschaft als Ganzer zu schaffen. Die Staaten genießen in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum und die in Art. 9 Abs. 2 EMRK erwähnten Ziele sind auch hinsichtlich positiver Verpflichtungen von Relevanz.

c. Vereinbarkeit mit Art. 9 EMRK

Die Gefängnisleitung verweigerte dem Bf. eine vegetarische Kost und gab an, die Zubereitung spezieller Gerichte für eine Einzelperson wäre zu teuer und würde eine exzessive Belastung für das Küchenpersonal darstellen.

Der GH merkt an, dass Art. 9 Abs. 2 EMRK Einschränkungen zulässt, um die öffentliche Gesundheit oder Sitten sowie die Freiheiten und Rechte anderer zu schützen. Der GH ist bereit zu akzeptieren, dass die spezielle Behandlung einzelner Häftlinge finanzielle Auswirkungen und somit indirekt eine Verschlechterung der Behandlung anderer Häftlinge nach sich ziehen kann. Er hat zu beurteilen, inwiefern ein fairer Ausgleich zwischen den Interessen der Einrichtung, der anderen Häftlinge und des Bf. erzielt wurde.

Der Bf. forderte eine einfache vegetarische Kost, die weder speziell zubereitet, gekocht oder auf eine gewisse Weise serviert werden musste. Er verlangte auch nicht die Verwendung spezieller Produkte. Ihm wurde weder eine alternative Kost angeboten, noch wurde die Buddhistische Mission um Rat gebeten. Der GH ist nicht überzeugt, dass das Angebot eines vegetarischen Speiseplans eine Störung der Leitung des Gefängnisses oder eine Verschlechterung der Essensqualität anderer Häftlinge bedeutet hätte.

Die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates zu den Europäischen Gefängnisregeln (Rec. [2006]2) vom 11.1.2006 empfiehlt, Häftlinge gemäß ihrer Religion zu verköstigen. In jüngsten Urteilen verwies der GH auf die Bedeutung dieser Empfehlung, ungeachtet ihres nicht verbindlichen Charakters.

Aufgrund dieser Faktoren stellt der GH fest, dass – trotz des den Staaten zustehenden Ermessensspielraums – kein fairer Ausgleich zwischen den Interessen der Gefängnisleitung und jenen des Bf., nämlich dem Recht, seine Religion durch Befolgung der Speisevorschriften des Buddhismus auszuüben, getroffen wurde.

Es ist eine Verletzung von Art. 9 EMRK festzustellen (einstimmig).

II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 9 EMRK

Der Bf. behauptet, in seinem Recht gemäß Art. 14 iVm. Art. 9 EMRK verletzt zu sein, da er gegenüber anderen Religionsgruppen, die einen speziellen Speiseplan erhielten, diskriminiert worden sei.

Die Beschwerde steht mit der zuvor behandelten in Zusammenhang und ist aus denselben Gründen für zulässig zu erklären (einstimmig).

Die ungleiche Behandlung, über die sich der Bf. beschwert, wurde in der bereits ausgeführten Beschwerdeprüfung ausreichend mitbehandelt. Es besteht daher kein Grund, diese einer separaten Prüfung unter Art. 14 EMRK zu unterziehen (einstimmig).

III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 3.000,– für immateriellen Schaden und € 187,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Cha´are Shalom Ve Tsedek/F v. 27.6.2000 (GK), NL 2000, 136; ÖJZ 2001, 774.

Leyla Sahin/TR v. 10.11.2005 (GK), NL 2005, 285; EuGRZ 2006, 28; ÖJZ 2006, 424.

Leela Förderkreis E.V. u.a./D v. 6.11.2008; NL 2008, 323.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 7.12.2010, Bsw. 18429/06, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 358) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/10_6/Jakobski.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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