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1Ob201/10f•OGH 1Ob201/10f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois P*****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Buchmüller GmbH in Altenmarkt, gegen die beklagten Parteien 1.) Georg B*****, und 2.) Katharina B*****, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung und Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 2.000 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. August 2010, GZ 3 R 97/10w35, mit dem das Endurteil des Landesgerichts Salzburg vom 23. März 2010, GZ 14 Cg 74/08g31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass Punkt 4.2 des Ersturteils zu lauten hat:
„Es wird festgestellt, dass den beklagten Parteien als Eigentümern der Liegenschaft EZ 235 Grundbuch ***** L*****, gegenüber der klagenden Partei als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 67 Grundbuch ***** L***** ein Recht des Abstellens von Fahrzeugen auf jenen Teilen des Grundstücks 1134/2, die in der einen Bestandteil des Urteils bildenden Planbeilage ./2 rosa markiert sind, nicht zusteht.“
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 633,42 EUR an anteiligen Barauslagen aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien 405,70 EUR (darin 67,62 EUR USt) an Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger und die Beklagten sind jeweils Eigentümer der im Spruch ersichtlichen benachbarten Liegenschaften. Die Beklagten erwarben ihre Liegenschaft vom Vater der Zweitbeklagten (und des Klägers) aufgrund eines Schenkungsvertrags vom 10. 7. 1974. Ihr Grundstück grenzt unter anderem an die nun im Eigentum des Klägers stehende Wegparzelle 1134/2, die seinerzeit ebenfalls dem Vater gehört hatte. Im Schenkungsvertrag wurde festgehalten, dass die wegmäßige Aufschließung des geschenkten Grundstücks über einen bereits bestehenden, im Plan mit „Geh und Fahrtrecht“ ausgewiesenen Weg über im Einzelnen angeführte Grundstücke erfolgt und hinsichtlich dieser Grundstücke (ua auch der Wegparzelle) bereits eine Vereinbarung hinsichtlich einer Dienstbarkeit getroffen worden sei. In diesem Vertragspunkt wird weiters festgehalten, dass der Geschenkgeber für sich und seine Rechtsnachfolger den Geschenknehmern ein unentgeltliches Geh und Fahrtrecht über diesen Weg auf der Wegparzelle einräumt und dieses Recht als Dienstbarkeit bestellt. In der Folge wurde das Eigentum der Beklagten am geschenkten Grundstück sowie ihr Geh und Fahrtrecht über die Wegparzelle 1134/2 einverleibt. Nach Erteilung der Baubewilligung auf diesem Grundstück am 6. 9. 1974 äußerte der Vater den Wunsch, dass die Beklagten möglichst nahe an die Wegparzelle heranbauen sollten, weil diese ohnehin als Zufahrt und als Parkfläche zur Verfügung stehe; lediglich die Zufahrt zur nächsten Parzelle sollte noch möglich sein, wenn diese verbaut werden sollte. Die Beklagten bebauten das Grundstück in der Folge mit einem Abstand von (nur) ca 2 m zur Wegparzelle. Etwa dreieinhalb Jahre nach der Schenkung verstarb der Vater der Zweitbeklagten und des Klägers und letzterer erlangte als Erbe Eigentum an den Liegenschaften des Vaters, darunter auch an der Wegparzelle.
Im Jahr 1989 wurden unter anderem die Wegparzelle und die anschließende Fläche bis zu den Häuserfronten neu asphaltiert, wobei sich der Kläger, die Beklagten und ein weiterer Bruder der Zweitbeklagten, der auf der Nachbarparzelle gebaut hatte, die Kosten teilten. Die Beklagten nutzten die Wegparzelle bis zum Jahr 2003 ungehindert als Zufahrt zu ihrem Haus. Auch ihre Fahrzeuge sowie jene ihrer Feriengäste und Mieter wurden regelmäßig vor dem Haus unter Anspruchnahme auch der Wegparzelle des Klägers sogar über die vom Feststellungsbegehren erfasste Fläche hinaus geparkt. Nachdem der Kläger im Jahr 2002 einen Geometer beauftragt hatte, die genauen Grenzen zu vermessen und zu vermarken, schlug er den Beklagten zur Vermeidung einer Ersitzung unter anderem an der von ihnen zu Parkzwecken benutzten Teilfläche der Wegparzelle den Abschluss eines Pachtvertrags um einen symbolischen Pachtzins von 1 EUR vor, was der Erstbeklagte aber ablehnte. Erst durch Einsicht in den Bauakt erhielt der Kläger Kenntnis davon, dass die Beklagten entgegen dem Baubewilligungsbescheid nicht in einem Abstand von 4,5 m, sondern in einem solchen von bloß 2 m an die Wegparzelle herangebaut hatten. Auch seinen Ende 2003 angebotenen Vorschlag des Abschlusses einer Benützungsvereinbarung über die seiner Ansicht nach titellos benutzten Grundflächen lehnten die Beklagten ab.
Der Kläger begehrte nun unter anderem die aus dem Spruch dieser Entscheidung ersichtliche Feststellung. Er beantragte weiters, die Beklagten schuldig zu erkennen, die im Feststellungsbegehren genannte, auf eine Rechtsanmaßung gerichtete Störungshandlung zu unterlassen. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, die Beklagten nützten die näher dargestellte Teilfläche seiner Wegparzelle titellos zum Abstellen von Fahrzeugen. Es sei ihnen lediglich ein Geh und Fahrtrecht eingeräumt worden, aber kein Recht, Teile der Wegparzelle zum Parken zu nutzen. Da die Beklagten behaupteten, dazu berechtigt zu sein, habe er einen Anspruch auf Feststellung des Nichtbestands eines über die einverleibte Dienstbarkeit hinausgehenden Dienstbarkeitsrechts. Hätten die Beklagten die ursprünglich vorgesehene Baufluchtlinie in einem Abstand von 4,5 m von der Wegparzelle eingehalten, könnten alle Fahrzeuge auf deren eigenem Grund abgestellt werden. Er habe eine Dienstbarkeit auch nie konkludent eingeräumt.
Die Beklagten wandten dagegen im Wesentlichen ein, die vom Kläger angezweifelten Nutzungen seien bereits seit dem Jahr 1974 erfolgt und ihnen vom Vater der Zweitbeklagten und auch vom Kläger selbst eingeräumt worden. Die vom Vater eingeräumten Berechtigungen würden auch den Kläger binden. Insbesondere habe sich der Kläger seit Übernahme der Liegenschaften im Jahr 1978 nie gegen die ihm bekannten Nutzungen ausgesprochen, woraus geschlossen werden müsse, dass er hiermit einverstanden gewesen sei. Erst in der jüngeren Vergangenheit habe sich der Kläger auf den Standpunkt gestellt, dass ihnen eine über den Übergabevertrag hinausgehende Rechtseinräumung nicht zukomme. Die Lage des Bauplatzes und des Wohnhauses sei im Einvernehmen mit dem Vater festgelegt worden. Es sei auch dessen Wunsch gewesen, dass das Haus so weit wie möglich an die Wegparzelle herangerückt werden sollte, um so das Grundstück bestmöglich auszunützen. Dabei sei allen Beteiligten klar gewesen, dass das Parken vor ihrem Haus nur so erfolgen könne, dass ein Teil des parkenden Fahrzeugs in die Wegparzelle hineinragt. Damit sei ihnen ein Nutzungsrecht/eine Dienstbarkeit eingeräumt worden. Aus der Duldung dieser Nutzung durch den Kläger von 1978 bis Ende 2003 wäre jedenfalls auch eine eigenständige konkludente Zustimmung des Klägers zu den beschriebenen Nutzungen abzuleiten.
Das Erstgericht wies neben einer teilweisen Klagestattgebung und der Abweisung weiterer Teilbegehren das im Revisionsverfahren noch zu beurteilende Feststellungsbegehren (sowie auch das damit zusammenhängende Unterlassungsbegehren) ab. Die Äußerung des Vaters der Zweitbeklagten und des Klägers, die Beklagten sollten möglichst nahe an die Grundstücksgrenze heranbauen, da sie die Wegparzelle ohnehin zu Fahrt und Parkzwecken benützen könnten, sei unzweifelhaft so auszulegen, dass es Wille des seinerzeitigen Eigentümers der Wegparzelle gewesen sei, den Beklagten eine obligatorische Dienstbarkeit in diesem Ausmaß an der Wegparzelle einzuräumen. Eine derartige obligatorische Einräumung eines Dienstbarkeitsrechts binde nach der Judikatur auch den Rechtsnachfolger, weshalb sich der Kläger das den Beklagten von seinem Vater eingeräumte Dienstbarkeitsrecht entgegenhalten lasse müsse. Daher stehe den Beklagten auch das Recht des Abstellens von Fahrzeugen auf der strittigen Teilfläche der Wegparzelle zu.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige, und erklärte die ordentliche Revision letztlich für zulässig. Soweit der Kläger als Berufungswerber die Ansicht vertrete, es fehle an erstgerichtlichen Feststellungen, wonach die fragliche Fläche als PKWStellfläche für die Beklagten gewidmet worden wäre, und die Beklagten auch diesbezüglich kein entsprechendes Vorbringen erstattet hätten, sei auf die Feststellungen zu verweisen, nach denen eben die gesamte Wegparzelle als Zufahrt und als Parkfläche zur Verfügung stehen sollte, sofern eine Zufahrtsmöglichkeit zur nächsten Parzelle noch möglich wäre. Dies sei aber angesichts der verbleibenden Restbreite des asphaltierten Teils der Wegparzelle von 3 m gewährleistet. Damit finde aber auch die erstgerichtliche Beurteilung, dass die strittige Fläche für PKWAbstellzwecke dienen sollte, Deckung. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Kläger neben einer möglichen Aktenwidrigkeit insbesondere eine „auf Missinterpretation des Klagebegehrens und des Vorbringens der Beklagten beruhende unrichtige rechtliche Beurteilung zum Umfang und Vorliegen einer Dienstbarkeit“ aufzeige.
Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Revisionswerber lediglich die Abweisung seines Feststellungsbegehrens bekämpft, hingegen das damit zusammenhängende Unterlassungsbegehren anders als in der Berufung unbekämpft lässt. Dieses geht nun aber entgegen der Auffassung der Revisionsgegner insoweit über das Feststellungsbegehren hinaus, als es sich nicht auf die Bestreitung einer dinglichen Berechtigung der Beklagten beschränkt. Es zielte vielmehr darauf ab, den Rechtsstandpunkt durchzusetzen, den Beklagten käme weder ein dingliches noch ein obligatorisches Nutzungsrecht zu. Mit der rechtskräftigen Abweisung des Unterlassungsbegehrens steht nun fest, dass den Beklagten zumindest eine obligatorische Berechtigung zukommt. Für die Frage des Vorliegens eines dinglichen Rechts im Sinne einer Dienstbarkeit wurde damit aber keineswegs bindend abgesprochen.
Durch die Bezugnahme auf die Stellung der Streitteile als Eigentümer bestimmter Liegenschaften hat der Kläger unmissverständlich klargestellt, dass sein Feststellungsbegehren ausschließlich auf die Klärung der Frage gerichtet ist, ob den Beklagten ein mit ihrem Liegenschaftseigentum verbundenes dingliches Recht zur Benutzung eines bestimmten Teils der in seinem Eigentum stehenden Wegparzelle zukommt; schon in der Klage spricht der Kläger von der Feststellung des Nichtbestands eines „Dienstbarkeitsrechts“. Die Beklagten haben zwar auch diesen Teil des Klagebegehrens bestritten, jedoch keine Prozessbehauptungen aufgestellt, die den Erwerb eines solchen dinglichen Rechts schlüssig begründen könnten, wie etwa eine Eintragung im Grundbuch eine solche liegt unstrittigermaßen nicht vor oder die Tatbestandsvoraussetzungen für die Ersitzung. Abgesehen davon, dass auch bei einer entsprechenden Abrede das dingliche Recht erst durch die Vornahme eines geeigneten Übertragungsakts (modus) entstehen würde, haben sie auch gar nicht behauptet, dass sich der ursprüngliche Eigentümer beider Liegenschaften neben dem schriftlichen Schenkungsvertrag und über diesen hinaus dazu habe verpflichten wollen, den Beklagten weitergehende mit ihrer Liegenschaft verbundene dingliche Rechtspositionen einzuräumen. Ihre Prozessbehauptungen, die vom Vater eingeräumten Berechtigungen würden auch den Kläger binden, der sich insbesondere nie gegen die ihm bekannten Nutzungen ausgesprochen habe, woraus auf sein Einverständnis zu schließen sei, bzw aus dieser Duldung sei eine eigenständige konkludente Zustimmung des Klägers zu den beschriebenen Nutzungen abzuleiten, sind eher wie dies auch das Erstgericht explizit getan hat als Hinweis auf die Inanspruchnahme eines bloß obligatorischen Rechts zu verstehen, das der Kläger entweder selbst (konkludent) eingeräumt habe oder das bereits vom Vater eingeräumt worden sei, den Kläger aber wegen dessen Stellung als Gesamtrechtsnachfolger binde.
Der Revisionswerber macht in seinem Rechtsmittel unter anderem geltend, dass die Beklagten für die rechtsgeschäftliche Einräumung eines Nutzungs bzw Dienstbarkeitsrechts behauptungs und beweispflichtig sind, und zeigt in diesem Zusammenhang auch auf, dass keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen für das von den Vorinstanzen angenommene Ausmaß eines allfälligen Nutzungsrechts getroffen wurden. Da das Rechtsmittelgericht bei der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung aber nicht auf die konkreten Argumente des Rechtsmittelwerbers beschränkt ist, sondern vielmehr die maßgeblichen Rechtsfragen in jeder Hinsicht zu beantworten hat (Kodek in Rechberger3, § 503 ZPO Rz 27 mwN), ist auch der Umstand aufzugreifen, dass weder die Prozessbehauptungen der Beklagten noch die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen geeignet sind, die Annahme einer dinglichen Berechtigung der Beklagten zu tragen; dazu wird im Übrigen auch in der Revisionsbeantwortung nichts Gegenteiliges ausgeführt. Damit erweist sich aber das noch offene Begehren, das ausschließlich auf die Feststellung des Nichtbestehens eines dinglichen Rechts der Beklagten gerichtet ist, als berechtigt.
Im Verfahren erster Instanz war der Kläger im ersten Abschnitt mit etwas weniger, im zweiten Abschnitt mit etwas mehr als der Hälfte seiner (im einzelnen bewerteten) Teilbegehren erfolgreich, sodass in Ansehung der verzeichneten Rechtsanwaltskosten Kostenaufhebung iSd § 43 Abs 1 Satz 1 ZPO einzutreten hat. Darüber hinaus steht den Streitteilen jeweils der Ersatz von 50 % der im letzten Satz der genannten Bestimmung erwähnten Barauslagen zu, dem Kläger somit 384,85 EUR, den Beklagten 125 EUR.
Im Verfahren zweiter Instanz mit einem Berufungsinteresse von 10.500 EUR war der Kläger mit 19 % der im Berufungsverfahren anhängigen Teile des ursprünglichen Streitgegenstands erfolgreich, die Beklagten hingegen mit 81 %, sodass dem Kläger der Ersatz von 19 % der gerichtlichen Pauschalgebühr, somit von 206,07 EUR, den Beklagten hingegen der Ersatz von 62 % des für die Erstattung der Berufungsbeantwortung angefallenen Rechtsanwaltshonorars, sohin von (netto) 678,64 EUR zusteht.
Mit seiner Revision blieb der Kläger zwar zur Gänze erfolgreich, doch sind die angefallenen Kosten lediglich auf einer dem Wert des verbliebenen Teilbegehrens entsprechenden Bemessungsgrundlage von 2.000 EUR zu berechnen. Damit hat er Anspruch auf Ersatz der Pauschalgebühr von 203,50 EUR sowie von (netto) 340,56 EUR an Anwaltskosten für die Revisionsschrift.
Die Saldierung der dargestellten anteiligen Kostenersatzansprüche in den verschiedenen Instanzen ergibt zugunsten des Klägers einen Anspruch auf Barauslagenersatz in Höhe von 633,42 EUR und zugunsten der Beklagten unter Berücksichtigung der auf das Anwaltshonorar entfallenden Umsatzsteuer einen Ersatzanspruch von 405,70 EUR. Dies ist in der die Kosten aller drei Instanzen umfassenden Kostenentscheidung zum Ausdruck zu bringen, die gemäß § 50 Abs 1 ZPO an die Stelle der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen tritt.
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