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1Nc82/10i•OGH 1Nc82/10i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof.Dr.Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski und Dr.Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ30Cg32/10m anhängigen Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Mag.Thomas Nitsch und Dr.Sacha Pajor, Rechtsanwälte in Mödling, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 1.164,95EURsA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung und Verhandlung über die Klage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Klägerin macht Amtshaftungsansprüche wegen einer ihrer Ansicht nach unvertretbaren Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts Wien geltend.
Das angerufene Prozessgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines anderen Gerichts gemäß §9 Abs4 AHG vor.
Gemäß §9 Abs4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Da diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, ist ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien gelegener Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen.
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