OGH 12Ns7/11t

12Ns7/11tSupreme CourtJan 18, 2011

Full text

OGH 12Ns7/11t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Jänner2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher und Dr.BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bergmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andrea H***** und zwei Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs1 Z1 und Abs2, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ11Hv161/07y des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Andrea H***** und Heinz B***** sowie der Staatsanwaltschaft und die Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten Christoph Ho***** ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Oshidari.

Gründe:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat über die im Spruch genannten Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9.Juli2008, GZ11Hv161/07y346, zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer ist Mitglied des zuständigen Senats13. Er hat in diesem Verfahren bereits als dem Bundesministerium für Justiz zugeteilter Staatsanwalt mitgewirkt. Er ist daher gemäß §43 Abs1 Z1 StPO von der Entscheidung über die genannten Rechtsmittel ausgeschlossen.

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Oshidari tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§45 Abs2 StPO).

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