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11Os158/10k•OGH 11Os158/10k
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Jänner2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schwab, Mag.Lendl, Dr.BachnerForegger und Mag.Michel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Koller als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §12 zweiter Fall StGB, §28a Abs1 zweiter und dritter Fall, Abs4 Z3 SMG, §15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Andreas G***** gegen das Urteil des Landesgerichts St.Pölten als Schöffengericht vom 25.August2010, GZ35Hv50/10t150, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien übermittelt.
Dem Angeklagten Andreas G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenenauch einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch einer Mitangeklagten enthaltendenUrteil wurde Andreas G***** des Verbrechens des Suchtgifthandels als Bestimmungstäter nach §12 zweiter Fall StGB, §28a Abs1 zweiter und dritter Fall, Abs4 Z3 SMG, §15 StGB (I./) schuldig erkannt.
Danach hat er vom Winter2006/2007 bis Mitte März2007 in H***** und anderen Orten
I./den abgesondert verfolgten Walter A***** durch Anwerben als Lkw-Lenker und Organisation eines LkwFrachttransports dazu bestimmt, dass dieser vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge von zumindest 5,22kg Cannabisharz Reinsubstanz (Bruttomenge: 104,4kg) und 5,87kg Cannabisharz Reinsubstanz (Bruttomenge: 293,5kg) durch heimliche und undeklarierte Beifracht von Holland nach Belgien einführte und in weiterer Folge von Belgien über die Fährverbindung ZeebruggeHull nach England ein- bzw auszuführen versuchte, wobei das geschmuggelte Suchtgift von den englischen Zollbehörden aufgegriffen wurde;
II./…
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf §281 Abs1 Z4, 5, 8 und 9 lita StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Andreas G*****, die fehlschlägt.
In seiner Verfahrensrüge (Z4) erachtet sich der Beschwerdeführer durch Abweisung der Anträge des Zweit- und der Drittangeklagten, denen er sich „voll inhaltlich“ angeschlossen hat (ON149 S56), auf Einholung eines Gutachtens über den THC-Gehalt der sichergestellten Suchtgiftmengen zum Beweis dafür, dass es sich nicht um Suchtgift im Sinne des Suchtmittelgesetzes gehandelt hat (ON141 S3 iVm ON149 S55) bzw es „unter der relevanten strafbaren Grenze“ geblieben ist (ON149 S55), verletzt. Der Antrag verfiel jedoch zu Recht der Abweisung (ON149 S57 iVm US16f), weil er nicht darlegt, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse (RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO §281 Rz327). Der Forensiker Julian D*****, dessen Aussage verlesen wurde (ON149 S59), bezeichnete nämlich das Cannabiskraut (von dem 104,466Kilogramm sichergestellt wurde und das aus ausgewählten, blühenden oberen Teilen der weiblichen Pflanze besteht [ON131 S11]) als solches bester Qualität, und der Zeuge Walter A*****, der für den Schmuggel dieses Suchtgifts in England zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7Jahren verurteilt worden war (ON2 S11), gab an, das Cannabiskraut und Cannabisharz habe einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 6 bis 8% THC gehabt (ON149 S30). Darüber hinaus wurden die Suchtmittel undeklariert und in einer Ladung mit PET-Flaschen bzw -Verschlüssen versteckt geschmuggelt, sodass der Beschwerdeführer anzugeben gehabt hätte, weshalb diese Art des Transports auch bei legaler Einfuhr gewählt worden wäre. Im Ergebnis zielt der Antrag bloß auf eine Erkundungsbeweisführung (RIS-Justiz RS0099841, RS0099453) ab.
Der Versuch einer Antragsfundierung in der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Hinweis auf die im Übrigen sinnentfremdet und unvollständig (weil die konkreten Angaben zum Wirkstoffgehalt negierend) wiedergegebeneAussage des Zeugen Walter A***** verstößt gegen das Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).
Der Mängelrüge (Z5) zuwider, die spekulativ mit „erheblichen Zweifeln“ des Vorsitzenden an der Qualität des Suchtgifts argumentiert, hat das Erstgericht die getroffenen Urteilsannahmen zum Reinheitsgehalt der Cannabisprodukte fehlerfrei begründet (US15f).
Entgegen der Beschwerdeauffassung (§281 Abs1 Z8 StPO), die Anklageschrift ginge nur von einem Reinheitsgehalt von 1% aus, während das Schöffengericht eine Reinsubstanz von 2% annimmt und in dieser „Differenz von 100%“ läge eine Überschreitung der Anklage, ist der Schuldspruch vom Anklagevorwurf umfasst. Ein Urteil überschreitet die Anklage nämlich dann nicht, wenn der Schuldspruch in dem im Anklagetenor und der Begründung der Anklageschrift geschilderten Lebenssachverhalt als historischem Geschehen (prozessualer Tatbegriff) Deckung findet (RIS-Justiz RS0113142 ua; Ratz, WK-StPO §281 Rz512, 523). Im Übrigen geht die Anklage ohnedies von einem Reinheitsgehalt von „zumindest“ 1% des sichergestellten Cannabisharzes aus (ON138 S3, 15).
Gegenstand einer Rechtsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§260 Abs1 Z1 StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend ist zur Geltendmachung eines aus §281 Abs1 Z9 StPO gerügten Fehlers klar zu stellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (§§259, 260 Abs1 Z2 StPO) hätte abgeleitet werden sollen (RIS-Justiz RS0117247; Ratz, WKStPO §281 Rz581, 584). Die in der Rechtsrüge (Z9 lita) vermissten bzw als „mangelhaft“ bezeichneten Feststellungen zur subjektiven Tatseite finden sich demgegenüber auf US8.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß §285d Abs1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf §390a Abs1 StPO.
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