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11Os164/10t•OGH 11Os164/10t
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Jänner2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schwab, Mag.Lendl, Mag.Michel und Dr.Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Koller als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag.Roman R***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 Abs1 StGB über die Beschwerde des Heinrich und der Annemarie K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 2.November2010, AZ23Bs358/10f, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Heinrich und der Annemarie K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 21.September2010, AZ174Bl23/10k, gemäß §196 Abs3 StPO zurück.
Die im Rahmen des Schriftsatzes vom 25.November2010 zu Punkt5. erhobene und als Berufung bezeichnete Beschwerde des Heinrich und der Annemarie K***** war gleichfalls als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen über Anträge auf Fortführung des Verfahrens kein Rechtsmittel zusteht (§89 Abs6 StPO).
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