OGH 1Ob10/11v

1Ob10/11vSupreme CourtJan 25, 2011

Full text

OGH 1Ob10/11v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, , vertreten durch Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A AG, *****, vertreten durch Dr. Kurt Berger, Dr. Ullrich Saurer und Dr. Mathias Ettel, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. November 2010, GZ 39 R 206/10y20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 26. Februar 2010, GZ 53 C 161/08m15, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

1. ) Im Verfahren erster Instanz war nicht strittig, dass sich der für die Zeit vom 1. 1. 2006 bis zum 31. 12. 2008 abgeschlossene Bestandvertrag zwischen den Streitteilen nicht auf den Teil „A“ der Liegenschaft erstreckt, auf dem sich die Baulichkeiten (Kesselhaus und Löschteich) befinden, die Gegenstand des noch aktuellen Räumungs und Übergabebegehrens sind. Die Beklagte hat insoweit allein den Standpunkt vertreten, es sei ihr ausdrücklich zugesagt worden, mit Beginn des Bestandverhältnisses diesen Teil der Liegenschaft für eine nicht näher festgelegte Übergangsphase nutzen zu dürfen bzw es bestehe ein mündlich vereinbarter Räumungsaufschub hinsichtlich des Kesselhauses und des Löschteichs ohne präzises Enddatum.

Das Erstgericht hat hingegen unbekämpft festgestellt, dass eine Vereinbarung über einen bis heute geltenden Räumungsaufschub hinsichtlich des (titellos benützten) Liegenschaftsteils A nicht abgeschlossen wurde. Damit erweist sich jedenfalls das von der Beklagten im Verfahren erster Instanz behauptete Hindernis für eine Klagestattgebung als nicht gegeben.

2. ) Soweit die Revisionswerberin ausführt, die Parteien seien bei der Abgrenzung der Liegenschaft in einen (in Bestand gegebenen) Teil B und einen (nicht vom Bestandvertrag erfassten) Teil A von der Annahme ausgegangen, der Teil B umfasse sämtliche betriebsnotwendigen Teile für die Fortführung des Unternehmens der Beklagten, was sich für den Löschteich und die Kesselanlage als unrichtig erwiesen habe, könnte allenfalls ein Geschäftsirrtum vorliegen. Eine entsprechende auf irrtumsrechtlicher Grundlage denkbare Vertragsanpassung hat die Beklagte allerdings bisher nicht geltend gemacht.

3. ) Ebenso wenig hat sich die Beklagte im Verfahren erster Instanz darauf gestützt, die Klägerin habe die Weiterbenutzung der sich außerhalb des Bestandobjekts befindenden Einrichtungen im Bewusstsein ihrer Betriebsnotwendigkeit geduldet und damit das Gebrauchsrecht der Beklagten stillschweigend und unentgeltlich erweitert. Abgesehen davon, dass darauf schon mangels entsprechenden Tatsachenvorbringens der Beklagten nicht weiter einzugehen ist, kann allein aus dem Umstand, dass die Klägerin über längere Zeit nicht vehement gegen die verzögerte und nur in Teilschritten erfolgende Räumung des Liegenschaftsteils A vorging, keinesfalls mit einer den strengen Tatbestandsvoraussetzungen des § 863 ABGB entsprechenden Gewissheit davon ausgegangen werden, sie habe damit zum Ausdruck bringen wollen, mit einer Ausdehnung des Bestandgegenstands einverstanden zu sein.

4. ) Die Ausführungen der Revisionswerberin zum Prekarium sind unverständlich, bestreitet sie doch selbst, dass ihr die Klägerin ein solches (jederzeit widerrufbares) Nutzungsrecht eingeräumt hätte. Auch die Klägerin hat nie den Widerruf eines Prekariums behauptet. Strittig war allein die Behauptung der Beklagten über die Gewährung eines Räumungsaufschubs, die im Beweisverfahren allerdings nicht erweislich war.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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