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1Ob201/10f•OGH 1Ob201/10f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof.Dr.Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski, Dr.Grohmann, Mag.Wurzer und Mag.Dr.Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois P*****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.Manfred Buchmüller GmbH in Altenmarkt, gegen die beklagten Parteien 1.)Georg B*****, und 2.)Katharina B*****, vertreten durch Dr.Reinfried Eberl und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung und Unterlassung, über den Antrag der beklagten Parteien auf Berichtigung des Urteils vom 15.Dezember2010, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Berichtigungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Das negative Feststellungsbegehren richtete sich nach dem vom Kläger formulierten Wortlaut auf das Verhältnis zwischen den Beklagten „als Eigentümern“ einer bestimmten Liegenschaft und dem Kläger „als Eigentümer“ der Nachbarliegenschaft. Wie bereits in der Entscheidungsbegründung klargestellt wurde, konnte die Bezugnahme auf die Stellung der Streitteile als Eigentümer bestimmter Liegenschaften nur dahin verstanden werden, dass die Feststellung des Nichtbestehens eines dinglichen Rechts begehrt wird.
Entgegen der Auffassung der Berichtigungswerber geht damit sowohl aus dem Spruch als auch der Begründung die Entscheidung des erkennenden Senats unmissverständlich hervor, dass darin lediglich über eine dingliche Berechtigung der Beklagten abgesprochen wurde. Da somit von einer Missverständlichkeit keine Rede sein kann, besteht kein Anlass für eine Urteilsberichtigung.
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