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1Ob226/10g•OGH 1Ob226/10g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof.Dr.Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski, Dr.Grohmann, Mag.Wurzer und Mag.Dr.Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Herwig B*****, gegen die beklagten Parteien 1.Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und 2.Stadt Wien, Wien8, Rathaus, vertreten durch Dr.Josef Milchram, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.866.000EURsA und Feststellung (Streitwert 50.000EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 8.November2010, GZ8Nc12/10z3, mit dem ein Ablehnungsantrag abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Nachdem das Klagebegehren mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 6.4.2009 (GZ14Cg53/05x120) abgewiesen worden war und dieses Urteil mangels Bekämpfung in Rechtskraft erwachsen ist (vgl dazu 1Ob211/09z), beantragte der Klägerzum wiederholten Maldie Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Das Prozessgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 9.6.2010 zurück. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge und wies auf die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses gemäß §528 Abs2 Z4 ZPO hin. Diese Entscheidung wurde dem Kläger zugestellt.
Der Kläger lehnte in der Folge die Mitglieder des Rekurssenats ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Innsbruck den Ablehnungsantrag ab.
Der dagegen vom Kläger (und Ablehnungswerber) erhobene Rekurs ist unzulässig.
Abgesehen davon, dass das Verfahren zu 14Cg53/05x des Landesgerichts Innsbruck bereits seit langem durch ein rechtskräftiges (klageabweisendes) Versäumungsurteil beendet ist, wäre für den Kläger auch nichts gewonnen, wenn man das Verfahren über seinen zuletzt gestellten Verfahrenshilfeantrag als eigenständiges Verfahren betrachten würde. Auch dieses Verfahren wurde nämlich mit Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichts, mit dem die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags bestätigt wurde, rechtskräftig beendet, steht doch gegen eine über die Verfahrenshilfe ergangene Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz ein weiteres Rechtsmittel nicht mehr zur Verfügung (§528 Abs2 Z4 ZPO).
Damit fehlt es aberwie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat (1Ob211/09z; 1Ob183/10h; sauch RISJustiz RS0041933)an jeglichem schützenswerten Interesse der betroffenen Prozesspartei an einer nachträglichen Überprüfung einer allfälligen Befangenheit der Mitglieder des Rekurssenats, wäre doch der Inhalt einer Entscheidung im Ablehnungsverfahren für das bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahrenshilfeverfahren jedenfalls bedeutungslos.
Richtigerweise wäre daher der Ablehnungsantrag zurückzuweisen gewesen. Die fehlende Beschwer des Rekurswerbers ist jedenfalls im Rechtsmittelverfahren aufzugreifen und muss zur Zurückweisung des Rekurses führen (1Ob211/09z).
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