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12Os1/11f•OGH 12Os1/11f
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Jänner2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger, Mag.Michel und Dr.MichelKwapinski in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alen F***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§142 Abs1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alen F***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 18.Oktober2010, GZ14Hv101/10a38, sowie die Beschwerde dieses Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (§494a Abs1 Z4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten Alen F***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Schuldspruch eines anderen Angeklagten enthält, wurde Alen F***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§142 Abs1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 14.Juni2010 in Graz Christian G***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung eines Messers, somit einer Waffe, ein Mobiltelefon und 15Euro Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, wobei er äußerte, „Gib uns die Handy, sonst stich i di ab“ und „Gib ma die Geld“.
Die dagegen vom Angeklagten aus Z5a des §281 Abs1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Z5a des §281 Abs1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuldoder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780).
Mit dem vorgebrachten Hinweis auf die Angaben des Tatopfers werden keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt.
Auf den Umstand, dass Christian G***** bei seiner kurz nach dem Vorfall durchgeführten Vernehmung die Verwendung eines Butterflymessers im Detail schilderte, bei seiner Befragung in der Hauptverhandlung jedoch angab, sich an ein Messer nicht mehr erinnern zu können, nahmen die Tatrichter ebenso Bedacht wie auf die von ihnen beobachtete körperliche und sprachliche Beeinträchtigung des Zeugen, dessen für sie offensichtliche Angst vor den Angeklagten und seine Aussage, dass er Dinge sehr leicht wieder vergesse, weshalb sie dessen Darstellung vor der Polizei folgten (US9; ON3; ON36 S9).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§285i, 498 Abs3 StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf §390a Abs1 StPO.
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