OGH 14Os123/10k

14Os123/10kSupreme CourtJan 25, 2011

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 14Os123/10k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Jänner2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger und Mag.Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Michel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bergmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kujtim K***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach §169 Abs1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 29.Juni2010, GZ14Hv15/10x51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kujtim K***** der Verbrechen der Brandstiftung nach §169 Abs1 StGB (1) und der Verleumdung nach §297 Abs1 zweiter Fall StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er

1)am 11.Dezember2009 in Knittelfeld an einer fremden Sache, nämlich an der Wohnung des Xhevat K*****, ohne dessen Einwilligung eine Feuersbrunst verursacht, indem er in drei verschiedenen Zimmern ein Feuer entfachte, sodass der Brand nur durch den Einsatz der Feuerwehr gelöscht werden konnte;

2)am 12.April2010 in Leoben im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Xhevat K***** Insp.Dietmar R***** und Insp.Alexander S***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§105 Abs1, 106 Abs1 Z1 StGB falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist, indem er anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung sinngemäß angab, Insp.S***** und Insp.R***** hätten ihn wiederholt unter Druck gesetzt und hätten ihn für den Fall, dass er kein Geständnis ablegen würde, „immer wieder mit der Abschiebung in den Kosovo, einer längeren Untersuchungshaft usw“ bedroht.

Die dagegen aus Z4, 5, 5a, 9 lita und 10 des §281 Abs1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Zum Schuldspruch1):

Entgegen der Verfahrensrüge (Z4) wurden durch die Abweisung des Antrags (ON50 S125) auf Einholung eines kriminaltechnischen spurenkundlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass beide Glasscheiben des Wohnzimmerfensters nicht thermisch bedingt zerborsten, sondern vor der Brandentstehung von außen eingeschlagen, das Fenster von außen geöffnet und in die Wohnung eingestiegen worden sei (ON50 S123f), Verteidigungsrechte nicht verletzt.

Der Beweisantrag ließ nämlich nicht erkennen, aus welchem Grund die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, obwohl Dipl.HTLIng.Harald F***** als Brandsachverständiger den auch in der Aussage der Zeugen Wolfgang Sc***** (ON36 S37f) Deckung findenden Schluss zog, dass die Fenster verschlossen waren (ON50 S85, 87, 93) und in seinem Gutachten auch ausführte, dass die Scheibe erst beim Löscheinsatz durch das Auftreten von Temperaturschwankungen gesprungen sei (ON50 S91), und zielte solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (RISJustiz RS0107040).

Deshalb verfiel auch der Antrag auf Vernehmung des zum selben Beweisthema geführten Zeugen Norbert K***** (ON50 S125) zu Recht der Ablehnung (ON50 S125f).

Da bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrags stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrags und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen ist, bleibt das ergänzende Beschwerdevorbringen außer Betracht (RIS-Justiz RS0099618).

Die aus mehreren Aspekten der Z5 des §281 Abs1 StPO gegen die Feststellung der Affinität des Angeklagten zu Feuer gerichteten Einwände des Beschwerdeführers sprechen keine entscheidende Tatsache an.

Entgegen der Mängelrüge (Z5 vierter Fall) ist der aus dem objektiven Tatgeschehen gezogene Schluss des Erstgerichts auf die subjektive Tatseite (US19) methodisch gerechtfertigt und auch rechtsstaatlich zulässig (Ratz, WKStPO §281 Rz452; RISJustiz RS0098671). Der Einwand offenbar unzureichender Begründung der subjektiven Tatseite unterlässt auch die gebotene Gesamtbetrachtung der diesbezüglichen Entscheidungsgründe (RISJustiz RS0119370). Die Tatrichter haben sich nämlich nicht nur auf das äußere Geschehen, sondern auch auf die geständige Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei (US9f) und das Eingeständnis des Beschwerdeführers gegenüber seinem Vater (US16) gestützt.

Dem weiteren Vorbringen (Z5 zweiter Fall) zuwider setzte sich das Erstgericht mit den Aussagen der Alibizeugen Shpetim K*****, Patrick P***** und Hesni H***** eingehend auseinander und legte auch mängelfrei, nämlich ohne gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungswerte zu verstoßen, dar, aus welchen Gründen es den Depositionen der Zeugen nicht folgte (US13f).

Soweit die Rüge anhand eigener spekulativer Überlegungen aus den Ergebnissen der Rufdatenrückerfassung und Standortpeilung (US13, 14, 15) lediglich andere Schlüsse abzuleiten trachtet als das Erstgericht, um der als unglaubwürdig verworfenen leugnenden Verantwortung des Angeklagten (US15) zum Durchbruch zu verhelfen und dessen Gelegenheit zur Brandstiftung bestreitet, verlässt sie erneut den Anfechtungsrahmen und bekämpft nach Art einer in kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Schließlich übersieht die Mängelrüge (Z5 zweiter Fall), dass die Lichtbilder bereits im Gutachten des Brandsachverständigen Berücksichtigung fanden (ON50 S87), das den Feststellungen als unbedenklich und schlüssig zugrunde gelegt wurde (US10); einer gesonderten Erörterung des Beweismaterials bedurfte es demnach nicht.

Z5a des §281 Abs1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780).

Mit Blick auf die von der Beschwerde übergangene geständige, auch zu den Brandherden Auskunft gebende Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei, die mit dem Gutachten des Brandsachverständigen im Einklang steht (US10), werden durch den bloßen Hinweis der Tatsachenrüge (Z5a) auf Telefonate in der Dauer von 3,65Minuten und Versenden von SMS (US15) bei einem Tatzeitraum von 20 bis 25Minuten ebenso wenig erhebliche Bedenken im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes geweckt wie durch Bezugnahme auf Aussagen von Alibizeugen, denen vom Erstgericht wegen Widersprüchlichkeiten keine Glaubwürdigkeit zugebilligt wurde (US9, 13, 14).

Der Rechtsrüge (Z9 lita) ist voranzustellen, dass die Wirksamkeit der Konstatierung der subjektiven Tatseite durch Verwendung der verba legalia dann nicht beeinträchtigt ist, wenn ein Sachverhaltsbezug hergestellt wird (RISJustiz RS0119090 [T2]).

Indem der Beschwerdeführer die substratlose Verwendung der verba legalia und das Fehlen eines Sachverhaltsbezugs zwar behauptet, dabei aber den zu den Tathandlungen hergestellten Zusammenhang des Erstgerichts übergeht (US6), verfehlt er den in der Gesamtheit der Entscheidungsgründe gelegenen Bezugspunkt der Anfechtung.

Zum Schuldspruch2):

Die Reklamation eines Widerspruchs (Z5 dritter Fall) zwischen Tenor (US2) und Gründen (US8 dritter Absatz), welchen der Beschwerdeführer in den nach seiner Ansicht divergierenden Urteilsaussagen dazu, ob der Vollzug des angedrohten Übels durch die Beamten selbst oder durch andere erfolgen sollte, erblickt, bezieht sich nicht auf Entscheidungsrelevantes; im Übrigen lassen die kritisierten Urteilspassagen einen nichtigkeitsbegründenden (Ratz, WKStPO §281 Rz438f) Widerspruch gar nicht erkennen.

Soweit der Beschwerdeführer seinen Angaben in der Hauptverhandlung einen anderen Bedeutungsinhalt unterstellt, wird kein Begründungsmangel (Z5 vierter Fall) aufgezeigt, sondern bloß erneut unzulässige Beweiskritik geübt.

Das gesetzmäßige Ausführen eines materiellen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung zur Voraussetzung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist (RISJustiz RS0099810).

Das undifferenziert auf Z9 lita und Z10 des §281 Abs1 StPO gestützte Vorbringen wird den dargelegten Anforderungen nicht gerecht.

Soweit die Rechtsrüge (Z9 lita) der fälschlich angelasteten Drohung mit einer Abschiebung in den Kosovo und einer mehrjährigen Untersuchungshaft die Eignung abspricht, begründete Besorgnis zu erwecken, geht sie nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen aus, wonach der des Verbrechens der Brandstiftung verdächtige in das Erwerbsleben integrierte 19jährige und bisher unbescholtene Beschwerdeführer behauptete, durch die von den Beamten aufgebaute Drucksituation (US4f) zur Ablegung des Geständnisses genötigt worden zu sein (US8).

Der Einwand der Subsumtionsrüge (Z10), wonach die Tatbestandsmerkmale des §106 Abs1 Z1 StGB in den Tenor aufgenommen werden hätten müssen, verfehlt den Bezugspunkt. Ein Verstoß gegen das aus Z3 des §281 Abs1 StPO beachtliche Individualisierungsgebot wird zu Recht nicht behauptet.

Eine verfehlte rechtliche Beurteilung in den Entscheidungsgründen ist unbeachtlich, wenn nur im Ergebnis der zutreffende rechtliche Schluss gezogen wurde (§§259, 260 Abs1 Z2 StPO; Ratz, WKStPO §281 Rz413f).

Weshalb der Schuldspruch nach dem zweiten Deliktsfall des §297 Abs1 StGB aus dem Ausspruch über die entscheidenden Tatsachen nicht ableitbar sei, legt der Beschwerdeführer nicht deutlich und bestimmt dar.

Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das Erstgericht als qualifiziertes Nötigungsziel der fälschlich angelasteten Handlung hinreichend deutlich eine vom Angeklagten behauptete tatsachenwidrige Selbstbezichtigung des Verbrechens der Brandstiftung nach §169 Abs1 StGB festgestellt hat (US4, 8, 9). Da eine solche Tat angesichts des Alters des Angeklagten unter einundzwanzig Jahren mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht ist (§36 StGB), stellt die Annahme einer Nötigung zu einer derartigen Selbstbelastung jedenfalls einen §106 Abs1 Z1 und 2 StGB gleichwertigen Umstand dar, womit die den Verleumdeten zu Unrecht vorgeworfene Nötigung sehr wohl auf eine Handlung gerichtet war, die besonders wichtige Interessen der angeblich Genötigten verletzt hätte (§106 Abs1 Z3 StGB; vgl 13Os152/92). Mit Blick auf den Strafrahmen des §106 Abs1 StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist der Schuldspruch des Erstgerichts nicht zu beanstanden.

Demnach zeigt die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zwar zutreffend, letztlich aber ohne Bedeutung für die Subsumtion auf, dass die fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift des §313 StGB für die Strafdrohung des fälschlich angelasteten Delikts belanglos ist (Pilnacek in WK2 §297 Rz35).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §285d Abs1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf §390a Abs1 StPO.

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