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5Ob140/10i•OGH 5Ob140/10i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof.Dr.Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr.Hurch und Dr.Lovrek sowie die Hofräte Dr.Höllwerth und Mag.Wurzer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am ***** verstorbenen Max Konrad Hermann H*****, zuletzt wohnhaft gewesen in , über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Witwe Johanna P, vertreten durch Dr.FranzJ. Salzer Rechtsanwalt KG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27.April2010, GZ45R57/10f, 45R58/10b186, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des §62 Abs1 AußStrG zurückgewiesen (§71 Abs3 AußStrG).
Begründung:
1. Die Rechtsmittelwerberin räumt selbst ein, dass an jenen Fahrnissen, deren Ausscheidung aus dem Inventar sie anstrebt, Mitbesitz des Erblassers bestanden hat. Sachen, an denen zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, sind aber grundsätzlich ins Inventar aufzunehmen (RISJustiz RS0007803; RS0007809 [T5]; RS0099268 [T1]). Sonderregelungen für den Fall des Mitbesitzes der erblichen Witwe bestehen insoweit nicht.
2. Der Begriff der „unbedenklichen Urkunde“ iSd §166 Abs2 AußStrG wird so verstanden wie in §40 EO (vgl Fucik/Kloiber, AußStrG §166 Rz2; Bittner in Rechberger, AußStrG §166 Rz3). Es muss sich demnach um Urkunden handeln, denen eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt (RISJustiz RS0001391). Von dieser Rechtsprechung ist hier auch das Rekursgericht ausgegangen.
3. Das von der Strafverfolgungsbehörde eingeholte Sachverständigengutachten und auch dessen Verständigung von der Einstellung des Verfahrens gegen die erbliche Witwe sind keine öffentlichen Urkunden über deren Eigentum an den fraglichen Fahrnissen.
4. Wenn das Rekursgericht aufgrund des von der Strafverfolgungsbehörde eingeholten Sachverständigengutachtens angesichts eines gegenteiligen und als Beweismittel (auch) im Außerstreitverfahren grundsätzlich verwertbaren (vgl RIS-Justiz RS0006272; RS0006282) Privatgutachtens keinen ausreichend überzeugenden Eigentumsnachweis zugunsten der erblichen Witwe erkannt hat, liegt darin kein unvertretbarer Akt der Beweiswürdigung und keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (vgl RIS-Justiz RS0013475). Auch die Einstellung des Strafverfahrens gegen die erbliche Witwe äußert für das Zivilgericht keine Bindungswirkung (vgl RIS-Justiz RS0106015 [T1, T6]).
Da somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd §62 Abs1 AußStrG geltend gemacht wird, ist der außerordentliche Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.
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