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6Nc3/11k•OGH 6Nc3/11k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Pimmer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schramm und Dr.Gitschthaler als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers W***** E*****, gegen die Antragsgegnerin B***** E*****, über das Ersuchen des Bezirksgerichts Spittal an der Drau um eine Entscheidung nach §111 Abs2 JN in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Bezirksgericht Spittal an der Drau zurückgestellt.
Begründung:
Mit Beschluss vom 12.Jänner2011 übertrug das Bezirksgericht Spittal an der Drau die Zuständigkeit zur Besorgung der Familienrechtssache gemäß §111 JN an das Bezirksgericht Döbling, weil sich die volljährige Antragsgegnerin ständig in dessen Sprengel aufhalte. Es übersandte den Akt mit fünffacher Ausfertigung des Übertragungsbeschlusses dem Bezirksgericht Döbling. Ohne die Zustellung dieses Beschlusses an die Parteien verfügt zu haben, verweigerte das Bezirksgericht Döbling mit Verfügung vom 24.Jänner2011 die Übernahme des Aktes, den es dem Bezirksgericht Spittal an der Drau zurückstellte.
Daraufhin legte dieses Gericht den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß §111 Abs2 JN vor.
Die Aktenlage ist verfrüht.
Übertragungsbeschlüsse iSd §111 JN sind den Parteien zuzustellen, die dagegen ein Rechtsmittel erheben können (RISJustiz RS0046981; vgl RS0047109). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach §111 Abs1 JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach §111 Abs2 JN nicht in Betracht (6Nc9/10s; RISJustiz RS0047067). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach §111 Abs2 JN berufene Gericht nicht ident ist (RISJustiz RS0047067 [T8, T14]).
Das vorliegende Gericht hat den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen (6Nc15/09x). Nur wenn dieser in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein. Hingewiesen sei darauf, dass eine Übertragung der Zuständigkeit nach §111JN in einem Unterhaltsverfahren eines volljährigen, nicht pflegebefohlenen Kindes nicht zulässig ist, setzt doch diese Übertragung eine Pflegschaftssache voraus („im Interesse eines Minderjährigen oder Pflegebefohlenen“).
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