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15Os1/11b•OGH 15Os1/11b
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Februar2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger und Dr.MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Norbert L***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs3 StGB, AZ12Hv28/83 des Landesgerichts Feldkirch, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 7.Dezember2010, AZ6Bs558/10z, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Norbert L***** gegen die mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 22.September2010 erfolgte Abweisung seines neuerlichen Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten erweist sich als unzulässig, weil gemäß §89 Abs6 StPO gegen eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.
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