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15Os10/11a•OGH 15Os10/11a
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Februar2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger und Dr.MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr.Ilse H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 Abs1 StGB, AZ21St206/10d der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des DIRobertS***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 17.Dezember2010, AZ21Bs330/10y, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde der Gertraud S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.September2010, GZ139Bl60/10v6, mit dem der Fortführungsantrag des DIRobert S***** als unzulässig zurückgewiesen worden war, zurück.
Dagegen richtet sich die als „Nichtigkeitsbeschwerde“ titulierte Beschwerde des DIRobert S***** vom 7.Jänner2011, ergänzt durch eine Eingabe vom 15.Jänner2011.
Die Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§89 Abs6 StPO).
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