OGH 11Os3/11t

11Os3/11tSupreme CourtFeb 17, 2011

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 11Os3/11t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Februar2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schwab, Mag.Lendl, Mag.Michel und Dr.Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bergmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ismail M***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Jugendschöffengericht vom 11.November2010, GZ25Hv105/10v-39, sowie dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß §494a Abs4, Abs6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung im Übrigen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §83 Abs1 StGB (B) und rechtskräftige Teilfreisprüche enthält - wurde Ismail M***** des Verbrechens des Raubes nach §142 Abs1 StGB (A) sowie-tateinheitlich begangener-Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (C) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (D) schuldig erkannt.

Danach hat er am 9. Oktober 2008 in Linz

A) in einverständlichem Zusammenwirken mit dem gesondert - bereits rechtskräftig - verurteilten Shervan U***** dem Eduard D***** mit Gewalt ca 40Euro Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie ihm Faustschläge und Fußtritte versetzten und die Geldbörse aus der Hosentasche zogen, wodurch Eduard D***** zwei Rissquetschwunden im Bereich des Kopfes erlitt;

C) Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Invalidenausweis und die Jahreskarte der LinzLinien des Eduard D***** mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;

D) die Bankomatkarte des Eduard D*****, somit ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt.

Der dagegen aus den Gründen der Z 3, 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Entgegen der - eine Verletzung des (richtig:) §252 StPO durch Verlesung der belastenden Depositionen des Zeugen Patrick J***** (ON 3 S 107 ff) behauptenden- Verfahrensrüge (Z 3) wurden nach dem ungerügt gebliebenen Hauptverhandlungsprotokoll „die Niederschriften“, somit auch die Aussage dieses Zeugen, mit Einverständnis des Angeklagten (§252 Abs 1 Z 4 StPO) - und daher zulässig - verlesen (ON 38 S 4f). Bleibt lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der in der Beschwerde zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung zuwider die Verwertung unmittelbar aufgenommenerund demnach in der Hauptverhandlung vorgekommener - Beweise weder von der Zustimmung des Angeklagten noch von einer darauf gegründeten Verlesung abhängt (vgl Kirchbacher, WK-StPO §252 Rz 8, 10 sowie 31, 140).

Der Antrag auf Vernehmung von Shamil U***** zum Beweis dafür, dass (richtig:) Shervan U***** den Angeklagten belastet habe, „um die Schuld von sich zu weisen“ (ON 36 S 12), wurde der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen, weil er nicht erkennen ließ, warum die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 ff). Zu einer entsprechenden Begründung wäre der Antragsteller aber schon im Hinblick auf die nicht nur den Angeklagten, sondern auch sich selbst der Mittäterschaft bezichtigenden Angaben des Shervan U***** verpflichtet gewesen. Die im Rechtsmittel hiezu nachgetragenen Gründe sind angesichts des im Nichtigkeitsverfahren bestehenden Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).

Mit der Behauptung, die in den Angaben des Tatopfers Eduard D***** vor der Polizei und in der Hauptverhandlung aufgetretenen Unsicherheiten hinsichtlich der zweifelsfreien Identifikation des Angeklagten als Täter reichten für einen Schuldspruch nicht aus, bekämpft die Mängelrüge (Z5) lediglich die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Worin die gerügte aktenwidrige Wiedergabe (Z5 letzter Fall) der Aussagen dieses Zeugen bestehen soll, bleibt unerfindlich.

Die weitere Beschwerde (Z 5 vierter Fall) nimmt prozessordnungswidrig nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0116504, RS0119370). Denn das Erstgericht hat die Schuldsprüche ohnedies nicht allein auf die Angaben des - in Betreff der Teilfreisprüche - als nicht „besonders glaubwürdig“ eingestuften (US8) Zeugen Shervan U***** gestützt, sondern auch auf die belastenden Aussagen des Tatopfers und weiterer beim Tatgeschehen anwesender Zeugen. Die Kritik an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Adnan H*****, weil dieser konträr zu den (ursprünglich vor der Polizei abgegebenen) Depositionen des Zeugen Shervan U***** angab, dass der Angeklagte dem Tatopfer die Geldtasche aus der Hose gezogen hat, richtet sich erneut in unzulässiger Weise gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung. Soweit der Beschwerdeführer schließlich die zu seinem Nachteil gewürdigten Aussagen der Zeugen Shervan U***** und Adnan H***** „unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit“ rügt, legt er nicht dar, welche erheblichen Verfahrensergebnisse das Erstgericht bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt gelassen haben soll (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421).

Die Tatsachenrüge (Z5a) vermag mit dem Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge und mit eigenen Beweiswerterwägungen keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO). Ebenso war die angemeldete (ON40 S2) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zurückzuweisen, weil in der Verfahrensordnung ein solches Rechtsmittel gegen das Urteil eines Schöffengerichts nicht vorgesehen ist (vgl § 283 Abs 1 StPO).

Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche) und die (implizierte) Beschwerde gegen die Verlängerung einer Probezeit einer früheren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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