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11Os174/10p•OGH 11Os174/10p
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Februar2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schwab, Mag.Lendl, Dr.BachnerForegger und Mag.Michel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bergmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Fikret F***** wegen des Verbrechens des Raubes nach §142 Abs1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17.September2010, GZ16Hv85/10p14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Fikret F***** des Verbrechens des Raubes nach §142 Abs1 StGB (I./) sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §241e Abs3 StGB (II./) und der Urkundenunterdrückung nach §229 Abs1 StGB (III./) schuldig erkannt.
Danach hat er Anfang September (zu ergänzen:) 2009 in Graz zusammengefasst wiedergegeben im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter (§12 StGB)
I./mit Gewalt gegen eine Person, nämlich Versetzen eines Fußtritts und eines Schlags ins Gesicht Raphael R***** fremde bewegliche Sachen, nämlich seine Geldbörse im Wert von 25Euro sowie 70Euro Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern
II./ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, indem er die Bankomatkarte des Raphael R***** an sich nahm;
III./Urkunden, über die er nicht verfügen durfte mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er die „ecard“ und einen Ausweis des Opfers an sich nahm.
Gegen den SchuldspruchpunktI./ richtet sich die auf §281 Abs1 Z10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Soweit darin auch die Aufhebung des gesamten Urteils begehrt, hiezu aber kein Vorbringen erstattet wird, war darauf keine Rücksicht zu nehmen (§285a Z2 StPO).
Die Subsumtionsrüge (Z10) reklamiert eine Verurteilung des Angeklagten nach §142 Abs1 und Abs2 StGB, weil er durch den von ihm geführten Schlag ins Gesicht keine Verletzung des Opfers herbeigeführt, insgesamt nur unerhebliche Gewalt ausgeübt und nur 25Euro erbeutet hätte. Dabei übergeht der Beschwerdeführer die gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichts insbesondere zur Mittäterschaft mit einem Unbekannten, zu dem von diesem „in Kickboxmanier“ getätigten Fußtritt sowie dem eigenen „kräftigen Schlag“ ins Gesicht des Opfers (US5 und 6) und verfehlt somit die gebotene Ausrichtung an den Verfahrensgesetzen (RISJustiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß §285d Abs1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf §390a Abs1 StPO.
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