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13Os7/11w•OGH 13Os7/11w
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Februar2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher und Dr.Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kirnbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag.Walter G***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 Abs1 StGB, AZ1St347/10t der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Dkfm.Dr.Engelbert T***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 3.Dezember2010, AZ19Bs371/10p (ON17 der Ermittlungsakten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Dkfm.Dr.Engelbert T***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4.November2010, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Wien eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war (ON14 der Ermittlungsakten), als unzulässig zurück (§196 Abs3 zweiterSatz StPO).
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht.
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