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8Ob9/11y•OGH 8Ob9/11y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof.Dr.Kuras und Hofrätin Dr.TarmannPrentner sowie die Hofräte Mag.Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Prof.Dr.Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei Dr.Arno K*****, wegen 8.368.291,39EURsA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 7.Dezember2010, GZ2R152/10f118, den
Beschluss
gefasst:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Abweisung des Antrags auf Bezahlung von Kosten des Verlassenschaftskurators im Rahmen der Verfahrenshilfe nach §64 Abs1 Z1 lite ZPO aus Amtsgeldern.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers, mit dem er die Auszahlung der Kuratorkosten aus Amtsgeldern entsprechend §64 Abs1 Z1 lite ZPO begehrt, ist unzulässig.
Das Rekursgericht hat die erstgerichtliche Antragsabweisung vollinhaltlich bestätigt, weshalb der Revisionsrekurs schon nach §528 Abs2 Z2 ZPO jedenfalls unzulässig ist. Auf dem Rechtsmittelausschluss nach §528 Abs2 Z4 ZPO braucht daher gar nicht mehr eingegangen werden.
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