OGH 8ObA60/10x

8ObA60/10xSupreme CourtFeb 22, 2011

Regest

Arbeitsrecht

Full text

OGH 8ObA60/10x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Spenling als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kuras und Dr.TarmannPrentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Umfahrer und Helmut Tomek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag.H***** R*****, vertreten durch Dr.Franz MüllerStrobl und Dr.Robert Kugler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Land Kärnten, 9020Klagenfurt, Arnulf Platz1, vertreten durch Juridicom Mag.Holzer, Mag.Kofler, Mag.Mikosch, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 8.045,79EURbruttosA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 19.Mai2010, GZ7Ra14/10y19, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeitsund Sozialgericht vom 12.Oktober2009, GZ30Cga49/09s15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.085,09EUR (darin enthalten 180,85EURUSt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 1.976,27EUR (darin enthalten 123,71EUR USt und 1.234EUR Pauschalgebühren) bestimmten Kosten der Revision binnen 14Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin steht seit 2.1.1991 als Vertragsbedienstete in einem Dienstverhältnis zur Beklagten. Zunächst arbeitete sie als diplomierte Hebamme. Während ihrer Karenz absolvierte sie das Studium der Psychologie. Entsprechend ihrem Wunsch wurde sie mit Wirkung vom 1.8.2006 im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung von 50% als Lehrhebamme an die Hebammenakademie versetzt. Da an der Hebammenakademie zu wenig Unterrichtsstunden verfügbar waren, wurde sie vereinbarungsgemäß an allen medizinischtechnischen Akademien der Beklagten eingesetzt, wo sie Psychologie und Kommunikationstraining unterrichtete. Die Klägerin wurde in die Entlohnungsgruppe k3a (laut Anlage10 zum Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 [KLVBG 1994]) eingestuft. Diese Entlohnungsgruppe ist für folgende Verwendungen vorgesehen:

„1.Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester/Diplomierter Gesundheits und Krankenpfleger

2. Diplomierte Krankenschwester/Diplomierter Krankenpfleger

3. Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester/Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger

4. Hebamme.“

Seit 1.8.2006 bezieht die Klägerin eine monatliche Unterrichtspauschale. Seit 1.2.2008 wird ihr die Bezugsdifferenz zur Entlohnungsgruppe k 3c gewährt. Diese Entlohnungsgruppe ist für folgende Verwendungen vorgesehen:

„1.Oberschwester/Oberpfleger

2. Stationsschwester/Stationspfleger

3. Dienstführende Anästhesie, OP oder Intensivschwester/pfleger

4. Leitende Hebamme

5. Dienstführende Hebamme

6. Hygienefachkraft

7. Lehrerin/Lehrer für Gesundheits und Krankenpflege.“

Die von der Klägerin angestrebte Entlohnungsgruppek2c ist für folgende Verwendungen vorgesehen:

„1.Leitende und dienstführende gehobene med.technische Assistenten

2. Lehrassistenten.“

Jede Entlohnungsgruppe enthält neben der Beschreibung der jeweiligen Verwendung auch detaillierte Einreihungsvoraussetzungen. Für die Entlohnungsgruppek2c lauten diese wie folgt:

„Zusätzlich zum Erfordernis nach Z5 1a das Zeugnis über die Sonderausbildung nach §57b des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinischtechnischen Fachdienstes und der Sanitätshilfdienste (MTFSHDG), BGBlNr102/1961, oder nach §32 MTDGesetz sowie die Bestellung in diese Funktion.“

Die Klägerin begehrte für den Zeitraum August2006 bis Dezember2008 die Entgeltdifferenzen zur Entlohnungsgruppek2c. Sie sei nicht als Lehrhebamme tätig, sondern unterrichte Psychologie und Kommunikationstraining, und zwar hauptsächlich nicht an der Hebammenakademie. Ihre Lehrtätigkeit stehe mit dem Beruf einer Hebamme demnach in keinem Zusammenhang. Die anzuwendenden Einstufungsregelungen wiesen in dieser Hinsicht eine Regelungslücke auf. Die angestrebte Einstufung sei auch nach dem Gleichheitsgebot berechtigt, zumal andere Lehrkräfte mit vergleichbaren Berufsbildern nach der höheren Einstufung entlohnt würden.

Die Beklagte entgegnete, dass der Landesgesetzgeber ein leistungs und ausbildungsbezogenes Einstufungssystem geschaffen habe. Aus diesem Grund habe er Ausbildungsnachweise als Qualitätskriterium für die einzelnen Berufsbilder festgelegt. Eine Regelungslücke liege nicht vor. Die Tätigkeit der Klägerin entspreche auch nicht vergleichbaren Berufsbildern der Entlohnungsgruppek2c. Da die Klägerin die ausdrücklich geforderten Sonderausbildungen nicht aufweise, sei sie keine Lehrassistentin.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Eine Einstufung oder Entlohnung der Klägerin nach der Gehaltsgruppek2c sei nicht gerechtfertigt, weil sie die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfülle. Da für die Einstufung bindende Qualifikationsvorschriften bestünden, komme es nicht auf die ausgeübte Tätigkeit an. Eine Gesetzeslücke in den Einstufungsregelungen sei nicht erkennbar. Auch von einer Benachteiligung der Klägerin könne nicht ausgegangen werden, weil alle übrigen hauptberuflich Lehrenden an den medizinischtechnischen Akademien im Gehaltsschemak2c über die dafür notwendigen Aufnahmevoraussetzungen verfügten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und sprach mit Zwischenurteil aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Die Tätigkeit einer Lehrhebamme habe die Klägerin tatsächlich nie ausgeübt. Mit Rücksicht auf ihren atypischen Berufsverlauf erscheine die von der Beklagten vorgenommene Einstufung in die Entlohnungsgruppek3a bei Aufzahlung auf die Entlohnungsgruppek3c nicht sachgerecht. Vergleiche man die Ausbildung der Klägerin und die von ihr erbrachten Dienstverrichtungen mit der Ausbildung und den Aufgaben der Lehrkräfte an den medizinischtechnischen Akademien, die in die Entlohnungsgruppek2c eingestuft seien, so erweise sich die Forderung der Klägerin nach einer Entlohnung analog der Entlohnungsgruppek2c als berechtigt. Es werde daher ihre Ansicht geteilt, dass die Berufsgruppen des Entlohnungsschemas „k“ nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz eine Regelungslücke aufwiesen. Die Ausbildung und Aufgaben der Klägerin würden in ihrer Wertigkeit jedenfalls jenen der Absolventen einer medizinischtechnischen Akademie mit entsprechender Sonderausbildung entsprechen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage der analogen Entlohnung eines Vertragsbediensteten nach einer im anzuwendenden Vertragsbedienstetengesetz vorgesehenen Entlohnungsgruppe infolge Annahme einer Regelungslücke höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung in der Weise abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise werde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Mit ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Klägerin dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.

Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht im Einklang steht. Die Revision ist dementsprechend auch berechtigt.

1. Gemäß §34 Abs2 KLVBG1994 gelten die in Anlage10 des genannten Gesetzes geregelten Aufnahmeerfordernisse gleichzeitig als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die einzelnen Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas „k“. Unstrittig ist, dass die Klägerin mangels der geforderten Sonderausbildungen die konkret normierten Voraussetzungen für eine Einstufung in die Entlohnungsgruppenk2c und k3c nicht erfüllt. Sie verfügt auch nicht, worauf schon das Erstgericht hingewiesen hat, über Hochschullehrgänge, die den für die Einstufung in die Entlohnungsgruppek2c geforderten Sonderausbildungen gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung (GuKLFV) gleichwertig sind.

2. 1Der Grundsatz, wonach sich die Einstufung eines Vertragsbediensteten nach den tatsächlich geleisteten Diensten und nicht nach dem Inhalt des Dienstvertrags richtet, gilt nach der Rechtsprechung nur dort, wo der rechtliche Inhalt der im Entlohnungsschema für die einzelnen Entlohnungsgruppen verwendeten Bezeichnungen im Gesetz nicht näher bestimmt ist und außerdem genaue Bestimmungen über die Einstufungsvoraussetzungen fehlen. Bestehen aber bindende Qualifikationsvorschriften für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe und damit konkrete Einstufungserfordernisse, so gilt der Grundsatz der Berücksichtigung der tatsächlich ausgeübten Leistung nicht (RISJustiz RS0081501; 9ObA21/05m mwN).

2. 2Im Anlassfall sind die Voraussetzungen für die Einstufung in die einzelnen Entlohnungsgruppen im Gesetz detailliert beschrieben. Es besteht somit eine positive konkrete Einstufungsregelung. Das einschlägige Landesgesetz bindet die Einstufung der Vertragsbediensteten in die einzelnen Entlohnungsgruppen an die Erbringung bestimmter Aufnahmeerfordernisse. Diese Erfordernisse beziehen sich im gegebenen Zusammenhang auf den Nachweis konkreter Sonderausbildungen.

Nach den dargestellten Grundsätzen ist für die Einstufung der Klägerin der Inhalt des Dienstvertrags maßgeblich. Danach ist die Klägerin als Lehrhebamme beschäftigt. Darauf, ob der Unterricht in den Fächern Psychologie und Kommunikationstraining auch zur Hebammenausbildung gehört (vgl §24 Abs2 Z11 Hebammengesetz) und es sich bei der Unterrichtstätigkeit der Klägerin im Rahmen der Hebammenausbildung daher um die Tätigkeit einer Lehrhebamme handelt oder ob dafür hebammenspezifische Lerninhalte vermittelt werden müssen, kommt es nicht an.

2. 2Die Einstufungsvorschriften des (hier) Landesvertragsbedienstetengesetzes sind zwingendes Recht; von ihnen kann grundsätzlich nicht abgegangen werden. Ihre Geltung ist nicht von einer Vereinbarung im Dienstvertrag abhängig (RISJustiz RS0081810; 9ObA66/01y).

Eine Verpflichtung der Beklagten, ihr generell eine Nachsicht von den gesetzlich vorgeschriebenen Sonderausbildungen zu erteilen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden (vgl 9ObA66/01y).

3. 1Ein Analogieschluss setzt eine nicht gewollte Gesetzeslücke voraus, also eine gemessen an der eigenen Absicht und immanenten Teleologie des Gesetzesplanwidrige Unvollständigkeit (RISJustiz RS0098756; RS0008866). Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht.

3. 2Der Kärntner Landesgesetzgeber hat die Einstufung der Vertragsbediensteten von ganz konkreten Qualifikationsanforderungen abhängig gemacht. Aus der detaillierten Regelung der Einstufungsanforderungen geht die Absicht des Gesetzgebers klar hervor, die Einstufung vom Vorliegen bestimmter, im Detail beschriebener Ausbildungsnachweise abhängig zu machen. Aufgrund der spezifizierten Auseinandersetzung mit den unterschiedlichsten Ausbildungsformen im Bezug auf Fachgebiet und Art des Nachweises kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe gerade Ausbildungen und Erfahrungen wie im Fall der Klägerin übersehen, einen solchen Berufsverlauf aber ebenfalls berücksichtigen und als gesondertes Aufnahme- und Entlohnungserfordernis in das Einstufungsschema aufnehmen wollen. Das Argument, dass der Einsatz eines externen Psychologen im Vergleich zu einem hauptberuflich Lehrenden mit einem höheren Kostenaufwand verbunden sei, vermag die Annahme einer planwidrigen Lücke des Gesetzes ebenfalls nicht zu rechtfertigen.

Insgesamt fehlen begründete Anhaltspunkte für eine planwidrige Lücke. Für einen Analogieschluss besteht daher kein Raum.

4. Letztlich stützen sich die Klägerin und das Berufungsgericht hauptsächlich auf das Argument, dass die Klägerin bei vergleichbarer Tätigkeit ein geringeres Entgelt als die übrigen hauptamtlich an den medizinischtechnischen Akademien beschäftigten Lehrpersonen, die nach der Gehaltsgruppek2c entlohnt würden, erhalte.

Die Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ist allerdings nicht stichhaltig. Der in Art7 BVG normierte Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Er verbietet demnach willkürliche Differenzierungen, lässt aber unterschiedliche Regelungen dort zu, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind (RISJustiz RS0053452; 9ObA66/01y).

Die zu beurteilenden Entlohnungsregelungen verfolgen ohne jeden Zweifel das Ziel einer sachgerechten Einstufung, die sowohl auf die Vor- und Ausbildung als auch auf die konkrete Verwendung Rücksicht nimmt. Beim Erfordernis des Nachweises vertiefter fachlicher Kenntnisse durch Absolvierung von Sonderausbildungen handelt es sich jedenfalls um ein sachliches Qualifikationskriterium. Die in Rede stehenden Regelungen erscheinen damit weder willkürlich noch sachfremd. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass die Ausbildung und Dienstverrichtung der Klägerin „in ihrer Wertigkeit“ mit der Ausbildung und den Aufgaben der anderen, höher entlohnten Lehrkräften an den medizinisch-technischen Akademien vergleichbar seien, ist nicht gerechtfertigt, weisen die übrigen Lehrpersonen doch unstrittig die geforderten Sonderausbildungen für die Einstufung in die Entlohnungsgruppek2c auf. Der von der Klägerin begehrten höheren Einstufung stehen somit zwingende und sachlich gerechtfertigte gesetzliche Einstufungsbedingungen entgegen.

Ausgehend von den Feststellungen kann die Klägerin auch aus einer angeblichen Vollzeitbeschäftigung keine Ansprüche ableiten.

5. Die geltend gemachten Ansprüche erweisen sich insgesamt als nicht berechtigt. In Stattgebung der Revision war das angefochtene Urteil im Sinn einer Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts abzuändern.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§41, 50 ZPO iVm §2 ASGG.

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