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8ObA83/10d•OGH 8ObA83/10d
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.Spenling als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.Prof.Dr.Kuras und Mag.Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Umfahrer und Helmut Tomek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, , vertreten durch Dr.Thomas Jappel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B E*****, vertreten durch Dr.Siegfried Kommar, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.722,74EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen vom 21.Oktober2010, GZ8Ra87/10p29, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen (§510 Abs3 ZPO).
Begründung:
1)Die Revisionswerberin bestreitet nicht, dass nach der vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsprechung zum hier anzuwendenden Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe für Arbeiter die vom Beklagten im Jahr2008 bezogenen Sonderzahlungen selbst dann nicht zurückgefordert werden können, wenn seine 2009 ausgesprochene Entlassung berechtigt gewesen sein sollte (9ObA97/08t; 8ObA75/07y; RISJustiz RS0119395). Er macht vielmehr ausschließlich geltend, dass auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt die seit 1.1.2009 geltende Neufassung des Kollektivvertrags anzuwenden sei, nach dem sein Rückforderungsbegehren berechtigt sei. Der Revisionswerber verkennt damit, dass die im Jahr2008 dem Kläger geleisteten Sonderzahlungen unter dem Regime des damals geltenden Kollektivvertrags geleistet wurden, dass sie sich nach diesem Kollektivvertrag und der dazu ergangenen, bereits oben angesprochenen Rechtsprechung auf das Jahr2008 bezogen haben und mit Ende des Jahres2008 nicht mehr rückforderbar waren. Dass nach diesem Zeitpunkt nämlich am 1.1.2009 ein geänderter Kollektivvertrag in Kraft trat, ist nicht geeignet, rückwirkend den beschriebenen Charakter und die bereits eingetretenen Rechtsfolgen der unter dem Regime des alten Kollektivvertrags geleisteten Zahlungen wieder zu ändern.
2)Die Auslegung des Parteienvorbringens ist immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig und kann daher von krassen Fehlbeurteilungen durch die zweite Instanz abgesehen die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen. Hier ist der Revisionswerberin lediglich zuzubilligen, dass sie nachdem sie im gesamten Verfahren nie vorgebracht hat, überaliquote Sonderzahlungen geleistet zu haben unmittelbar vor Schluss der Verhandlung dazu in Widerspruch stehendes (allerdings nicht erläutertes und wenig deutliches) Vorbringen über die Höhe der aliquoten Sonderzahlungen (gemeint möglicherweise: der nach dem Kollektivvertrag gebührenden aliquoten Sonderzahlungen) erstattet hat. Dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen als nicht ausreichend erachtet hat, ist nicht unvertretbar, zumal schlüssige und konkrete Behauptungen, dass, in welchem Umfang und (vor allem) aus welchem Grund überkollektivvertragliche Zahlungen geleistet worden seien, ebenso fehlen, wie Angaben über den Rechtsgrund, auf den ein derartige Zahlungen betreffender Rückforderungsanspruch gestützt werde.
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