OGH 1Ob5/11h

1Ob5/11hSupreme CourtFeb 23, 2011

Regest

4 Amtshaftungssachen,

Full text

OGH 1Ob5/11h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof.Dr.Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski, Dr.Grohmann, Mag.Wurzer und Mag.Dr.Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Peisi T*****, vertreten durch Dr.Alexander Gruber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 217.491,85EURsA über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 4.564,36EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25.November2010, GZ14R202/09t39, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28.September2009, GZ30Cg17/09d23, teilweise bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Thema der außerordentlichen Revision ist die Frage, ob der Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Verteidigungskosten im Umfang von 4.564,36EUR nach §8 StEG2005 verjährt ist. Der Oberste Gerichtshof hat in seinem in diesem Verfahren ergangenen Aufhebungsbeschluss (AZ1Ob25/10y) den Eintritt der Verjährung der Ersatzansprüche der Klägerin (Haftentschädigung und Verteidigungskosten) bindend (RISJustiz RS0007010; Kodek in Rechberger³ §511 Rz1) verneint. Dabei wurde auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, klargestellt, dass die Zahlung der Verteidigungskosten (insgesamt 90.695,05EUR) bereits in der Klage begehrt worden war und in der Verhandlung vom 17.9.2009 lediglich eine Berichtigung des Urteilsbegehrens erfolgte und nicht eine Ausdehnung, wie die beklagte Partei in ihrer Revision nach wie vor behauptet.

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