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9Ob64/10t•OGH 9Ob64/10t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Hopf, Hon.Prof.Dr.Kuras, Mag.Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DIMag. Elena B*****, vertreten durch Mag.Dr.Norbert Blum, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Christian B*****, vertreten durch Zauner Mühlböck RechtsanwälteKG in Linz, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 29.Juli2010, GZ21R65/10w37, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen (§510 Abs3 ZPO).
Begründung:
Im Revisionsverfahren ist ausschließlich die Frage der Verschuldensteilung strittig.
Die Revision vermag keine erhebliche Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO aufzuzeigen.
Durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde bereits geklärt, dass es nach §480 Abs1 ZPO idF des Budgetbegleitgesetzes2009 keinen Verfahrensmangel darstellt, wenn das Berufungsgericht eine Berufungsverhandlung unterließ, weil die abschließende Sacherledigung auch ohne diese möglich war (RISJustiz RS0125957).
Weiters hat der Oberste Gerichtshof bereits in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass die Frage, welchen Ehepartner das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft und inwieweit überhaupt ein überwiegendes Verschulden festgestellt werden kann, eine Frage des konkreten Einzelfalls darstellt, die regelmäßig nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO zu beurteilen ist (RISJustiz RS0118125 mwN).
Ausgehend von den konkreten Feststellungen, vermögen aber die Ausführungen der Revision keine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung darzustellen. Entspricht es doch der ständigen Rechtsprechung, dass die beiderseitigen Eheverfehlungen in ihrem Zusammenhang gesehen werden müssen und dabei nicht nur auf den Grad der Verwerflichkeit der einzelnen Ehewidrigkeiten abzustellen ist, sondern auch inwieweit diese einander bedingt und einen ursächlichen Anteil am Scheitern der Ehe hatten (RISJustiz RS0057223 mzwN). Dabei entscheidend ist auch nicht jeder einzelne als Eheverfehlung geltend gemachte Tatbestand für sich allein, sondern das Gesamtverhalten der Ehegatten (RISJustiz RS0056171).
Im vorliegenden Verfahren zentral war das mangelhafte wechselseitige Kommunikationsverhalten der Ehepartner und der beiden Ehepartnern zuzurechnende Vorwurf, dass sie sich nicht bemühten, sich in den anderen Ehepartner hinein zu versetzen oder ihr eigenes Verhalten zu überdenken und Änderungen herbeizuführen. Selbst im Verfahren hat sich noch herausgestellt, dass zahlreiche wechselseitige Vorwürfe nicht festgestellt werden konnten bzw auf Missverständnissen beruhten. Auch mit den von der Klägerin behaupteten groben Unterhaltspflichtverletzung bzw der Frage des Kinderwunsches haben sich die Vorinstanzen ausführlich auseinandergesetzt. Eine erhebliche Rechtsfrage vermag die Klägerin unter Beachtung der einleitend darstellten Grundsätze der Verschuldensteilung nicht darzustellen. Weitgehend entfernt sich die Revision in diesem Zusammenhang auch vom tatsächlich festgestellten Sachverhalt und kann die Rechtsrüge insoweit nicht behandelt werden (vgl Kodek in Rechberger ZPO3 §503 Rz22 mwN). Auf die mangelnde Einhaltung des Unterhaltsvergleichs im Jahr 2009 hat sich die Klägerin in ihrer Klage gar nicht gestützt. Die endgültige Zerrüttung der Ehe ist auch bereits davor im Jahr2007 eingetreten.
In vielen Aspekten stellt die Revision auch eine im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr zulässige Beweisrüge dar (RISJustiz RS0043125). Die zweite Instanz muss sich auch nicht mehr mit jedem einzelnen Beweisergebnis und jedem Argument des Rechtsmittelwerbers auseinandersetzen (RISJustiz RS0043162 mzwN). Auch bei der Überprüfung der Beweiswürdigung kann in geeigneten Fällen die Möglichkeit des §500a ZPO mit einer kurzen Zusatzbegründung nutzbar gemacht werden (RISJustiz RS0122301). Eine vom Obersten Gerichtshof dabei aufzugreifende Fehlbeurteilung (RISJustiz RS0123827) vermag die Revision nicht darzustellen.
Insgesamt war daher die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückzuweisen.
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