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1Präs.2690-1132/11y•OGH 1Präs.2690-1132/11y
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.Prof.Dr.Griss über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz Dr.Manfred Scaria den
Beschluss
gefasst:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Graz Dr.Manfred Scaria ist im Verfahren 9Bs50/11p über die Berufung des Angeklagten A***** gegen das Urteil des Einzelrichters beim Landesgericht Klagenfurt vom 10.November2010, GZ15Hv131/10s-16, ausgeschlossen.
Gründe:
Nach der seit 1. Februar 2011 geltenden Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Graz ist jeder fünfte, eine „volle“ Berufung enthaltende Akt des Senats9 vom Präsidenten des Oberlandesgerichts als Vorsitzender zu bearbeiten. Der Akt 9Bs50/11p ist am 21.Februar2011 als fünfter, eine volle Berufung enthaltender Akt im Senat9 des Oberlandesgerichts Graz angefallen. Im Verfahren erster Instanz trat am 20.September2010 die als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt tätige Tochter des Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz als Vertreterin der Anklage auf.
Der Präsident des Oberlandesgerichts hat das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes nach §43 Abs1 Z1StPO angezeigt.
Gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren (ua dann) ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren Staatsanwalt ist oder war. Zu den Angehörigen einer Person zählen (ua) deren Kinder (§72 StGB).
Als Vater der im Verfahren erster Instanz als Vertreterin der Anklage auftretenden Staatsanwältin ist der Präsident des Oberlandesgerichts im Verfahren 9Bs50/11p ausgeschlossen.
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