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12Os195/10h•OGH 12Os195/10h
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. A***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 202 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 20. Mai 2010, GZ 9 Hv 13/08f47, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach §§ 50, 51 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. A***** mehrerer Vergehen der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB (1./ a./ und b./) sowie des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 202 Abs 1 StGB (2./) schuldig erkannt.
Danach hat er soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen Mai und 17. August 2008 in Eisenstadt außer den Fällen des § 201 StGB R***** mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er in ihrer Arbeitsstätte überraschend die Tür zur Toilette, in der sie sich gerade mit heruntergelassener Hose befand, aufdrückte, sich trotz ihrer Gegenwehr Zutritt zur Toilette verschaffte, ihre nackten Oberschenkel erfasste und küsste und mit seiner Hand an ihre Scheide fassen wollte, was ihm nur aufgrund der heftigen Gegenwehr der Frau nicht gelang.
Nur gegen den Schuldspruch 2./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge behauptet zunächst eine unvollständige Berücksichtigung der leugnenden, eine Falschbezichtigung durch R***** vorbringenden Einlassung des Beschwerdeführers, übergeht aber insoweit die Erwägungen des erkennenden Gerichts (US 13 ff). Im Hinblick auf das Gebot gedrängter Darstellung der Urteilsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO war das Schöffengericht der Beschwerde zuwider auch nicht dazu verhalten, sich mit jedem einzelnen Detail der Angaben des Rechtsmittelwerbers auseinanderzusetzen.
Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt schon deswegen nicht vor, weil der Nichtigkeitswerber keine fehlerhafte Wiedergabe seiner protokollierten Aussagen behauptet, sondern nur andere Schlussfolgerungen aus seinen Angaben einfordert.
Entgegen dem darüber hinaus erhobenen Einwand einer Unvollständigkeit in Bezug auf die Angaben der Zeugin R***** setzten sich die Tatrichter mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Möglichkeit einer Verleumdung durch die geschiedene Ehefrau samt einer fehlenden Motivlage dazu in der vorgegebenen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zusammengefassten Wiedergabe der Urteilserwägungen auseinander (vgl wiederum US 13 ff). Das Vorbringen der Mängelrüge erschöpft sich demgegenüber im Versuch, die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Frage zu stellen und durch eigene Beweiswerterwägungen zu ersetzen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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