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6Ob46/11z•OGH 6Ob46/11z
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schramm, Dr.Gitschthaler, Univ.Prof.Dr.Kodek und Dr.Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.F***** K*****, 2.J***** P***** H*****, beide vertreten durch Dr.Hubertus Schumacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr.Günther Riess und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Leistung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9.Dezember2010, GZ1R221/10z21, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21.Juni2010, GZ10Cg74/08k15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Verfahrensgegenständlich ist die Erwirkung der Eintragung einer Anteilsübertragung zwischen den Klägern an der beklagten Gesellschaft im Firmenbuch. Der Abtretungspreis für den Anteil betrug 436,04EUR.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000EUR nicht übersteigt.
Die Revision der Beklagten ist im Hinblick auf §502 Abs2 Z1 ZPO jedenfalls unzulässig.
Das Berufungsgericht darf zwar den Wert des Entscheidungsgegenstands bezogen auf den objektiven Wert der Streitsache weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen; ist eine solche Fehlbewertung offenkundig, dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden (RISJustiz RS0118748). Eine derartige Fehlbewertung im Sinn einer Unterbewertung ist jedoch entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung nicht offenkundig. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen betrug der Abtretungspreis des Geschäftsanteils an der Beklagten 436,04EUR, wobei dies zwar der Nominale des Geschäftsanteils entspricht, es die Revision aber unterlässt, dessen tatsächlichen Wert zu nennen. Dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um einen „Testprozess“ handelt, wie die Revision vermutet, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen.
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