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15Os12/11w•OGH 15Os12/11w
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.März2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger und Dr.MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Tomecek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§146, 147 Abs2, 148 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9.November2010, GZ45Hv21/10a70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Johann S***** zu I./ des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§146, 147 Abs2, 148 erster Fall StGB und zu II./ des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §27 Abs1 Z1 achter Fall, Abs4 Z1 SMG schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien
I./am 18.März2010 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht sich durch die Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Jasmin G***** durch „Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, zahlungswillig und zahlungsfähig zu sein“, zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 5.000Euro verleitet, wodurch die Genannte in einem 3.000Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde;
II./am 30.März2010 vorschriftswidrig Kokain an Jasmin G***** und MoniqueMichelle P***** überlassen, wobei er durch die Tat auch einer Minderjährigen, nämlich der am 28.September1994 geborenen MoniqueMichelle P***** den Gebrauch des Suchtgifts ermöglicht hat, wobei er selbst volljährig und mehr als zweiJahre älter als diese war.
Dagegen richtet sich die auf §281 Abs1 Z5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die zu I./ Undeutlichkeit und Unvollständigkeit behauptende Mängelrüge (Z5 erster und zweiter Fall) vermisst Urteilsausführungen über Details des nach den Urteilsfeststellungen vom Angeklagten seinem Opfer vorgetäuschten „Containergeschäfts“ (US7), berührt damit jedoch keine für den Ausspruch über die Schuld entscheidenden Tatsachen, weil der Betrug nach den Urteilsannahmen bereits dadurch verwirklicht wurde, dass der Angeklagte Jasmin G***** das Darlehen durch Vortäuschung seiner Rückzahlungsfähigkeit und willigkeit herauslockte (US3, 7). Einer Erörterung der Angaben der Zeugin G***** über Details des „Containergeschäfts“ bedurfte es daher ebenfalls nicht.
Zu II./ zeigt die Mängelrüge (Z5 zweiter Fall) mit dem Hinweis auf eine Aussage der Zeugin P***** vom Hörensagen keinen erörterungsbedürftigen Widerspruch zu den nicht die gegenständliche Tat, sondern behaupteten weiteren Suchtgiftkonsum der Zeugin G***** betreffenden - Angaben der Letztgenannten auf, hat sich doch das Schöffengericht mit der Möglichkeit auseinander gesetzt, dass diese einen häufigeren Konsum ihrerseits verschwiegen habe, diesem Umstand jedoch bei der Bewertung ihrer Glaubwürdigkeit ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens keinen entscheidenden Stellenwert beigemessen (US10 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 Z2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390a Abs1 StPO.
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