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10Ob17/11i•OGH 10Ob17/11i
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Aktiengesellschaft, , vertreten durch Dr. Günther Klepp ua Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei H, vertreten durch Dr. KarlHeinz Plankel ua Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 145.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2011, GZ 1 R 210/10y29, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Revisionswerberin führt nicht den geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache aus. Sie bekämpft vielmehr die nichtrevisible Beweiswürdigung der Vorinstanzen (RISJustiz RS0069246). Diese sahen es als erwiesen an, dass das Vermerkblatt im Beisein einer Urkundsperson des Notariats unterschrieben und die Unterschriften auf der Pfandurkunde vom Notariatssubstituten beglaubigt wurden.
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