OGH 10ObS26/11p

10ObS26/11pSupreme CourtMar 29, 2011

Regest

12 Sozialrechtssachen,

Full text

OGH 10ObS26/11p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schleinbach (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Z***** J*****, vertreten durch Dr. Martin Baldauf, Dr. Ralf Wenzel und Mag. Matthias Waldmüller, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-HillegeistStraße 1, wegen Invaliditätspension über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 14. Jänner 2011, GZ 25 Rs 97/10s26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Der Kläger hat in Österreich zum Stichtag (1. 1. 2009) 72 Beitragsmonate und im ehemaligen Jugoslawien 5 Jahre und 6 Monate an Versicherungszeiten erworben. Unter Hinweis darauf, dass schon aufgrund der österreichischen Versicherungsmonate die Wartezeit erfüllt sei und Invalidität vorliege, gewährte die beklagte Partei dem Kläger eine Invaliditätspension in Höhe von monatlich 224,87 EUR (zuzüglich Kinderzuschuss für zwei Kinder von monatlich 58,14 EUR). Weiters bezieht er eine vom zuständigen serbischen Träger zuerkannte Invaliditätspension in Höhe von 5.597,41 Dinar.

Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass im Hinblick auf die Regelungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit und den darin statuierten Grundsatz der „Direktberechnung“ eine Einbeziehung der in Serbien erworbenen Versicherungszeiten bei der Berechnung der Höhe der österreichischen Invaliditätspension und damit eine „Doppelberücksichtigung“ dieser Zeiten nicht in Betracht komme.

In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf.

1. Wie bereits das Berufungsgericht ausführt, hat die Republik Österreich nach dem Zerfall des früheren Jugoslawiens auch mit der neuen Bundesrepublik Jugoslawien (ab 2003: Serbien und Montenegro) ein neues Abkommen über soziale Sicherheit (im Weiteren kurz „Abkommen“) abgeschlossen. Dieses Abkommen vom 5. 6. 1998 ist nach Ratifizierung am 1. 5. 2002 in Kraft getreten und im Bundesgesetzblatt am 4. 6. 2002 kundgemacht worden (BGBl III 2002/100). Im Hinblick auf die Unabhängigkeit Montenegros ab Juni 2006 umfasst der Ausdruck „Bundesrepublik Jugoslawien“ hinsichtlich seiner Anwendung im Verhältnis zu Serbien nunmehr die „Republik Serbien“ und hinsichtlich seiner Anwendung im Verhältnis zu Montenegro nunmehr die „Republik Montenegro“. Das mit der Bundesrepublik Jugoslawien seinerzeit abgeschlossene Abkommen ist daher im Verhältnis zu Serbien weiterhin gültig (10 ObS 26/08h). Die Ansicht der Vorinstanzen, zum Stichtag sei das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit in Geltung gestanden und auf den vorliegenden Fall anwendbar, ist nicht zu beanstanden.

2. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass bei der Berechnung der Höhe der ihm gebührenden österreichischen Invaliditätspension die im ehemaligen Jugoslawien erworbenen Versicherungszeiten zu berücksichtigen wären und er gegen die beklagte Partei einen „Differenzanspruch“ habe, weil die Summe der österreichischen und serbischen Pension geringer sei als jene Pension, die die beklagte Partei unter Berücksichtigung der in Serbien erworbenen Pensionszeiten zu leisten hätte.

Dem steht schon der eindeutige Wortlaut des Art 21 Abs 1 des Abkommens entgegen:

Nach Art 19 Abs 1 des Abkommens hat dann, wenn nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängt, der zuständige Träger dieses Vertragsstaats, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Besteht aber bereits nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats auch ohne Anwendung des Art 19 ein Leistungsanspruch, hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaats die Leistung ausschließlich aufgrund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen (Art 21 Abs 1 des Abkommens). Art 21 Abs 1 des Abkommens sichert somit die Gewährung der innerstaatlichen Alleinpension, wenn sie auch ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten der beiden Vertragsstaaten besteht (Siedl/Spiegel, MGA ZwischenstSV Länderteil Serbien 1 43. Lfg 30). Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass diese Regelung dem im EGRecht im Bereich der Pensionsversicherung innewohnenden Grundsatz Rechnung trägt, nach dem innerstaatlich gebührende Leistungsansprüche durch zwischenstaatliche Regelungen nicht gemindert werden dürfen und der auch bereits in allen bisherigen neuen Abkommen über soziale Sicherheit aufgenommen wurde (RV 750 BlgNR XXI. GP). Es sollte die von den Pensionsversicherungsträgern empfohlene Gewährung der Alleinpension auch im Verhältnis zu Nicht-EWR-Staaten für Versicherungsfälle ab 1. 1. 1994 umgesetzt werden (Erläuterungen des BMAS an den Hauptverband vom 31. 11. 1993, 24.930/54/93 abgedruckt in Siedl/Spiegel aaO).

Da im vorliegenden Fall die Wartezeit durch die in Österreich erworbenen Versicherungsmonate erfüllt ist, besteht der Leistungsanspruch (auf Invaliditätspension) schon aufgrund der österreichischen Rechtsvorschriften. Die Ansicht der Vorinstanzen, unter dieser Voraussetzung sei die Pensionsberechnung im Sinne einer „Alleinpension“ ausschließlich aufgrund der österreichischen Versicherungszeiten durchzuführen, steht mit Art 21 Abs 1 des Abkommens in Einklang. Die vom Rechtsmittelwerber gewünschte Feststellung seiner Pensionsleistung unter zusätzlicher Berücksichtigung seiner im ehemaligen Jugoslawien erworbenen Versicherungszeiten sowie sein behaupteter „Differenzanspruch“ findet im Abkommen hingegen keine Grundlage. Selbst wenn aber sein österreichischer Leistungsanspruch nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten bestünde, wäre die österreichische Teilleistung ausschließlich auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten zu berechnen („Direktberechnung“ Art 22 des Abkommens; vgl dazu 10 ObS 199/09a).

Wenngleich eine ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung fehlt, liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare und eindeutige Regelung trifft (RISJustiz RS0042656).

Dies führt zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision.

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