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10ObS29/11d•OGH 10ObS29/11d
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr.Fellinger und die Hofrätin Dr.Fichtenau als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Mag.Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021Wien, FriedrichHillegeistStraße1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 19.Jänner2011, GZ7Rs217/10a22, den
Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung der Klage wird zur Kenntnis genommen. Es wird festgestellt, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind.
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 11.3.2011somit nach Einlangen der Rechtssache beim Obersten Gerichtshof, jedoch vor einer Entscheidung hat der Kläger die Klage zurückgezogen.
Gemäß §72 Z2 lita ASGG bedarf der Versicherte zur Zurückziehung seiner Klage in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers. Die Bestimmung des §483 Abs3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts die Klage zurückgenommen werden kann, ist gemäß §513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RISJustiz RS0081567; Kodek in Rechberger, ZPO3 Rz1 zu §513).
In diesem Fall ist aus Anlass einer nach der Prozessordnung zulässigen außerordentlichen Revision in analoger Anwendung der Bestimmung des §483 Abs3 letzter Halbsatz ZPO deklarativ auszusprechen, dass die noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (RISJustiz RS0081567 [T8]).
Dieser Beschluss war im Dreiersenat zu fassen (§11a Abs3 Z1 iVm Abs1 Z3 ASGG; §7 Abs1 Z9 OGHG; RISJustiz RS0123565).
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