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Bsw25716/09•AUSL EGMR Bsw25716/09
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Toumi gg. Italien, Urteil vom 5.4.2011, Bsw. 25716/09.
Art. 3 EMRK, Art. 34 EMRK - Ausweisung trotz Empfehlung vorläufiger Maßnahme.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Durchführung der Ausweisungentscheidung (einstimmig).
Keine Notwendigkeit zu prüfen, ob die Durchführung der Ausweisungsentscheidung Art. 8 EMRK verletzte (4:3 Stimmen).
Verletzung von Art. 34 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 15.000,– für immateriellen Schaden; € 6.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist tunesischer Staatsbürger. Er ist mit einer Italienerin verheiratet und Vater dreier minderjähriger Kinder. Am 23.10.2007 wurde er vom Mailänder Geschworenengericht zweiter Instanz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen Begehung des Delikts des internationalen Terrorismus verurteilt. Das Urteil erwuchs nach Bestätigung durch das Kassationsgericht in Rechtskraft.
Zu einem nicht mehr eruierbaren Zeitpunkt erließ das Strafgericht in Tunis ein Abwesenheitsurteil gegen den Bf. wegen Betrugs. Am 18.5.2009 wurde er auf freien Fuß gesetzt und seine Ausweisung nach Tunesien verfügt. Noch am selben Tag gab der EGMR einem Antrag des Bf. auf Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 VerfO EGMR statt und ersuchte die italienische Regierung, ihn bis auf weiteres nicht nach Tunesien abzuschieben. Am 19.5.2009 wurde der Bf. in ein Anhaltezentrum für Schubhäftlinge gebracht.
In der Folge wandte sich die Kanzleichefin der II. Kammer des EGMR an die italienische Regierung und brachte ihr nochmals den Inhalt der einstweiligen Empfehlung vom 18.5.2009 sowie das Urteil der Großen Kammer im Fall Saadi/I zur Kenntnis, in dem diese auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK für den Fall der Abschiebung des Bf. nach Tunesien erkannt hatte.
Am 20.5.2009 bestätigte der Friedensrichter die Ausweisungsentscheidung des Präfekten, setzte ihren Vollzug jedoch für 30 Tage aus. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Bf. vor dem Kassationsgericht ist noch anhängig.
Im Juni 2009 wandte sich die italienische Botschaft in Tunis mit diplomatischer Verbalnote an die tunesische Regierung und ersuchte sie um Zusicherung, den Bf. im Fall seiner Ausweisung nicht der Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung zu unterwerfen und dafür Sorge zu tragen, dass er von einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal abgeurteilt werde und während seiner Anhaltung Besuche von seinem Anwalt, Arzt und Familienangehörigen empfangen könne. Mit Schreiben vom 25.6.2009 hielt der tunesische Außenminister fest, dass der Bf. in Tunesien strafrechtlich nur wegen Betrugs verfolgt werde. Er dürfe darauf vertrauen, dass während des Prozesses seine Menschenwürde, seine physische und psychische Integrität und die Garantien eines fairen Verfahrens gewahrt würden und er sein Recht ausüben könne, Besuche zu empfangen und eine medizinische Behandlung zu erhalten.
Am 24.7.2009 wurde der EGMR vom Rechtsvertreter des Bf. über die bevorstehende Abschiebung seines Mandanten informiert. Am selben Tag setzte die Kanzleichefin der II. Kammer des EGMR die italienische Regierung nochmals über das Urteil des EGMR im Fall Saadi/I in Kenntnis. Einen Tag später ordneten die italienischen Behörden den Vollzug des Ausweisungsbefehls an. Am 2.8.2009 wurde der Bf. nach Tunesien abgeschoben.
Der Bf. bringt vor, sofort nach seiner Ankunft in Tunis verhaftet und während der Anhaltung von der Polizei gefoltert worden zu sein. Nach zehn Tagen habe man ihn unter der Zusicherung, über die Vorgänge während der Haft zu schweigen, auf freien Fuß gesetzt. Nach seiner Freilassung sei er wiederholt von der Polizei bedroht worden. Laut der italienischen Regierung sei der Bf. lediglich drei Tage angehalten und dann freigelassen worden, zu Folter sei es nicht gekommen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügt Verletzungen von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung), Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und von Art. 34 EMRK (Individualbeschwerderecht).
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
Der Bf. behauptet, seine Ausweisung nach Tunesien würde ihn dem Risiko der Folter aussetzen.
Die Regierung wendet die Nichterschöpfung des Instanzenzugs ein, da der Bf. gegen die Ausweisungsentscheidung nicht alle verfügbaren Rechtsbehelfe ergriffen habe.
Der Bf. hat den Ausweisungsbefehl bis vor dem Kassationsgerichtshof bekämpft. Obwohl dieses Verfahren noch anhängig war, wurde er am 2.8.2009 ausgewiesen. Die Regierung hat nicht angedeutet, dass dem Bf. noch andere bzw. weitere Rechtsmittel zur Verfügung gestanden wären. Ihr Einwand ist daher zurückzuweisen. Da die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In seinem Urteil im Fall Saadi/I hat der GH auf die Situation im Heimatstaat Bezug genommen und unter anderem festgehalten, dass internationale NGOs wie Amnesty International und Human Rights Watch von zahlreichen und regelmäßigen Fällen von Folter und Misshandlung von des Terrorismus verdächtigen Personen in Tunesien und von einer beunruhigenden Situation berichtet hätten, während die vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz in Haftanstalten durchgeführten Besuche das Risiko einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung nicht zu zerstreuen vermochten.
Der GH sieht keinen Grund, warum er von seinen im genannten Urteil gezogenen Schlussfolgerungen abgehen sollte, die im Übrigen von Amnesty International in seinem Bericht von 2008 zur Lage in Tunesien und vom UN-Sonderberichterstatter für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte im Kampf gegen den Terrorismus anlässlich von dessen Besuch in Tunesien 2010 bekräftigt wurden. Er erinnert daran, dass der Bf. in Italien wegen Beteiligung am internationalen Terrorismus strafrechtlich verfolgt bzw. verurteilt worden war. Somit lassen schwerwiegende bzw. nachweisliche Fakten auf ein Risiko für den Bf. schließen, in Tunesien einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden.
Zu prüfen bleibt, ob die von den tunesischen Behörden gegebenen Zusicherungen ausreichen, um dieses Risiko auszuschalten, und ob die Informationen betreffend die Situation nach erfolgter Ausweisung den Standpunkt der italienischen Regierung hinsichtlich der Unbegründetheit der Ängste des Bf. bestätigen können.
Im vorliegenden Fall sicherte der tunesische Außenminister zu, die Menschenwürde des Bf. zu wahren und diesen weder Folter oder erniedrigender bzw. unmenschlicher Behandlung noch willkürlicher Haft zu unterziehen. Ferner würde er medizinische Versorgung erhalten und könne Besuche von seinem Anwalt und seiner Familie empfangen. Die Zusicherungen stützten sich – neben der Zitierung einschlägiger innerstaatlicher Vorschriften und von Tunesien ratifizierter internationaler Abkommen wie etwa die UN-Folterkonvention – auf folgende Elemente: Demnach würden die Strafvollzugsgerichte, der Ausschuss für Menschenrechte und Grundfreiheiten (eine unabhängige nationale Institution) und das Bundesministerium für Justiz regelmäßige Haftkontrollen durchführen, hätte es bereits mehrere Fälle gegeben, in denen Angehörige der Justizwache bzw. der Polizei wegen an Häftlingen begangener Misshandlungen strafrechtlich verurteilt worden seien, und würde von den Gerichten ein unter Zwang abgegebenes Geständnis als null und nichtig betrachtet werden.
Angesichts zuverlässiger internationaler Quellen, wonach behauptete Misshandlungen von den zuständigen tunesischen Behörden nicht überprüft würden, reicht die bloße Zitierung zweier strafrechtlicher Verurteilungen nicht aus, das Risiko derartiger Vorkommnisse auszuschließen. Der GH zweifelt auch an der Existenz eines effektiven Schutzmechanismus gegen Folter, was ihm eine Überprüfung schwierig macht, ob die gegebenen Zusicherungen auch tatsächlich eingehalten werden. Er erinnert an Aussagen von Amnesty International, wonach sich zahlreiche Häftlinge über Folter im Zuge ihrer Anhaltung beklagt und die tunesischen Behörden weder eine Untersuchung durchgeführt noch die verantwortlichen Beamten vor Gericht gestellt hätten.
Im Fall Saadi/I hat der GH auch auf eine Zurückhaltung seitens der tunesischen Behörden hingewiesen, mit unabhängigen Organisationen zur Verteidigung der Menschenrechte wie etwa Human Rights Watch zusammenzuarbeiten. Ferner war es dem Rechtsvertreter des Bf. unmöglich, diesem im Gefängnis einen Besuch abzustatten, was Berichte über den erschwerten Zugang von in Tunesien inhaftierten Häftlingen zu unabhängigen Rechtsbeiständen aus dem Ausland zu bestätigen scheint. Auch dem italienischen Botschafter war es nicht möglich, den Bf. in der Haftanstalt zu besuchen.
Unter diesen Umständen kann sich der GH der These der Regierung nicht anschließen, wonach die im gegenständlichen Fall gegebenen Zusicherungen dem Bf. effektiven Schutz gegen das ernste Risiko einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung boten. Was dessen Situation in Tunesien angeht, ist zu erinnern, dass die Existenz des Risikos einer erniedrigenden bzw. unmenschlichen Behandlung in erster Linie vor dem Hintergrund von Fakten bewertet werden muss, die dem Staat zum Zeitpunkt der Abschiebung bekannt waren bzw. hätten bekannt sein müssen. Dies hindert den GH allerdings nicht daran, auf Informationen Bezug zu nehmen, die später ans Tageslicht gekommen sind und helfen könnten, die Art und Weise der vom Staat vorgenommenen Beurteilung der Wohlbegründetheit der Angst eines Bf. entweder zu bestätigen oder in Frage zu stellen.
Im vorliegenden Fall haben die Parteien zum Ablauf der Ereignisse nach erfolgter Ausweisung des Bf. nach Tunesien unterschiedliche Versionen vorgebracht. Angesichts des ihm vorliegenden Materials kommt der GH zu dem Schluss, dass die von der Regierung vorgelegten Informationen ihn nicht über die Art und Weise, wie die italienischen Behörden über die Wohlbegründetheit der Ängste des Bf. geurteilt haben, zufrieden stellen können. Dessen Ausweisung nach Tunesien stellte somit eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar (einstimmig).
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
Der Bf. beanstandet, durch die Ausweisung von seiner Gattin und seinen drei Kindern getrennt worden zu sein.
Der GH erklärt diesen Beschwerdepunkt zwar für zulässig, hält allerdings angesichts der festgestellten Verletzung von Art. 3 EMRK eine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK nicht für notwendig (4:3 Stimmen; Sondervotum von Richter Malinverni, gefolgt von den Richtern David Thór Björgvinsson und Popovic).
III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 34 EMRK
Der Bf. rügt die Nichtbeachtung der vom Präsidenten der II. Kammer empfohlenen vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 VerfO EGMR durch Italien.
Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und ist somit für zulässig zu erklären (einstimmig).
Im vorliegenden Fall wurde der Bf. nach Tunesien abgeschoben, obwohl die vom GH angezeigte Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme unverändert in Kraft war. Zwar wurde er nach einigen Tagen aus der Haft entlassen und konnte Kontakt mit seinem Anwalt aufnehmen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die italienische Regierung damit ihrer Verpflichtung, die effektive Ausübung des Individualbeschwerderechts gemäß Art. 34 EMRK nicht zu behindern, nachgekommen wäre. Die Tatsache, dass der Bf. der italienischen Hoheitsgewalt entzogen wurde, stellt ein ernstes Hindernis für sie dar, ihren aus Art. 1 und Art. 46 EMRK resultierenden Verpflichtungen auf Wahrung der Rechte des Bf. nachzukommen und ihm Wiedergutmachung für die vom GH festgestellten Verletzungen zu leisten. Dem Bf. war es somit nicht möglich, sein Recht auf Individualbeschwerde wirksam auszuüben. Verletzung von Art. 34 EMRK (einstimmig).
IV. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 15.000,– für immateriellen Schaden; € 6.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Saadi/I v. 28.2.2008 (GK), NL 2008, 36.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 5.4.2011, Bsw. 25716/09, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 97) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/11_2/Toumi.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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