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Ds4/11•OGH Ds4/11
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte hat am 5. April 2011 durch die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Griss als Vorsitzende sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hon.Prof. Dr. Schroll und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Jensik und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen den Richter des Landesgerichts ***** Dr. M***** über die Beschwerde des H***** und weiterer Personen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Disziplinargericht vom 10. Februar 2011, GZ Ds 5/106, nach Anhörung der Generalprokuratur den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2010 erklärten H***** und weitere 158, alle durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Podovsovnik vertretene Personen dem Disziplinarverfahren gegen den Richter des Landesgerichts ***** Dr. M***** als „Nebenintervenienten“ beizutreten.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Februar 2011, GZ Ds 5/106, wies das Oberlandesgericht Innsbruck als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte diese Erklärung zurück. Dagegen richtet sich die Beschwerde der „Nebenintervenienten“.
Gemäß § 164 Abs 1 erster Satz RStDG sind Rechtsmittel im Disziplinarverfahren nur in dem im zweiten Teil des genannten Bundesgesetzes vorgesehenen Fällen zulässig. Ein Beschwerderecht von Nebenintervenienten bzw Privatbeteiligten denen nach dem II. Abschnitt des zweiten Teils des RStDG keine Parteistellung zukommt ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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