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7Fsc1/11y•OGH 7Fsc1/11y
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A***** B*****, gegen die beklagte Partei M***** B*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 2 C 1094/96t des Bezirksgerichts Frohnleiten, über den Fristsetzungsantrag der klagenden Partei im Rekursverfahren AZ 1 R 41/09w des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz den
Beschluss
gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Im seinem Fristsetzungsantrag vom 4. 3. 2011 beruft sich der Kläger auf eine Säumnis des Rekursgerichts bei der Entscheidung über seinen Rekurs vom 19. 12. 2008 (ON 17 = „Dok. W 1094/19“) gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Fronleiten vom 5. 12. 2008, AZ 2 C 266/04k (ON 16). Er begehrt, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (Rekursgericht) zur Zustellung der Rekursentscheidung bis spätestens 21. 3. 2011 zu verpflichten. Die „Ausrede“, dass der Rekurs nicht im Akt sei, sei aktenwidrig, weil bereits „über einen Teil von Dok.W 1094/19, 19. 12. 2008, und zwar über den letzten Punkt,“ entschieden worden sei. Dazu verweist der Kläger auf: „1 R 41/09w, 16 2. 2011, LGZ Graz, Dok. W 1094/38“.
Der 1. Senat des Rekursgericht legt die Akten mit dem Fristsetzungsantrag und der Stellungnahme vor, dass der Rekurs mit dem Beschluss vom 16. 2. 2010, 1 R 41/09a (ON 26) zur Gänze erledigt und diese Erledigung am 21. 2. 2011 an den Kläger zugestellt worden sei.
Der Fristsetzungsantrag ist nicht berechtigt.
Als im Instanzenzug übergeordnetes Gericht ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den das Landesgericht betreffenden Fristsetzungsantrag zuständig.
Der die Erledigung des Rekurses des Klägers vom 19. 12. 2008 (ON 17) betreffende Antrag ist im vorliegenden Fall schon deshalb unberechtigt, weil über diesen Rekurs (wie der Antragsteller im Fristsetzungsantrag selbst festhält) mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom (richtig:) 16. 2. 2010, GZ 1 R 41/09a-26, bereits entschieden wurde und dem Kläger dieser Beschluss vor Einbringung des Antrags zugestellt wurde. Dies ergibt sich auch aus der (nach der Aktenlage völlig zutreffenden [vgl ON 16, 17, 26 und 29]) Stellungnahme des Rekursgerichts.
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