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4Ob56/11f•OGH 4Ob56/11f
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, , vertreten durch Zöchbauer Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K GmbH Co KG, 2. K***** GmbH, *****, beide vertreten durch Ruggenthaler Rechtsanwalts KG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 50.000 EUR) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. Februar 2011, GZ 3 R 3/11z8, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die beanstandete Formulierung („drei Millionen Leser“) stand in der Einleitung eines redaktionellen Artikels, der nicht Reichweitenzahlen oder den wirtschaftlichen Erfolg von Zeitungen betraf, sondern einen anderen Gegenstand hatte. Nach Auffassung des Rekursgerichts verstand der Durchschnittsverbraucher die Äußerung daher nicht als genaue, sondern als bloß ungefähre Angabe der Leserzahl. Insofern sei sie nicht irreführend. Damit hat das Rekursgericht seinen im Einzelfall bestehenden Beurteilungsspielraum (RIS-Justiz RS0107771) nicht überschritten. Auf die Frage, ob überhaupt eine Geschäftspraktik im lauterkeitsrechtlichen Sinn, also eine unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung zusammenhängende Handlung (§ 1 Abs 4 Z 2 UWG), vorlag und ob diese gegebenenfalls für die Kaufentscheidung des Durchschnittsverbrauchers relevant war, kommt es daher nicht an. Auch sonst ist keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung erkennbar.
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