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6Ob61/11f•OGH 6Ob61/11f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** N*****, vertreten durch Dr. Gerhard Fink und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei H***** S*****, vertreten durch Dr. Siegfried Rack und Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wegen Feststellung, Wiederherstellung und Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2011, GZ 4 R 16/11m21, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 27. Oktober 2010, GZ 15 C 1717/09w17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Berufungsgericht wies das auf Feststellung, Wiederherstellung und Unterlassung gerichtete Klagebegehren ab, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands weder hinsichtlich der einzelnen Teilbegehren noch insgesamt 5.000 EUR übersteigt, und wies darauf hin, dass damit die Revision jedenfalls unzulässig ist.
Die Klägerin bezweifelt die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht und geht selbst von einem Wert zwischen 5.000 und 30.000 EUR aus. Sie stellt den Antrag an das Berufungsgericht, gemäß § 508 Abs 1 ZPO dessen Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt wird; gleichzeitig führt sie die Revision aus.
Dieser Rechtsmittelschriftsatz der Klägerin wurde dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage und ist schon allein deshalb verfehlt, weil die Klägerin insoweit zutreffend ihren Abänderungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO an das Berufungsgericht gerichtet hat.
Das Erstgericht wird daher den Akt dem Berufungsgericht vorzulegen haben.
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