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11Os37/11t•OGH 11Os37/11t
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Klaus W***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 3. Mai 2010, GZ 39 Hv 104/09g37, sowie über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Klaus W***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (A) sowie der Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB (B), der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (C) und der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB (D) schuldig erkannt.
Der durch einen Wahlverteidiger vertretene Angeklagte hat dagegen unmittelbar nach Entscheidungsverkündung Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche angemeldet (ON 36 S 27).
Eine Urteilsabschrift wurde dem Verteidiger am 6. Juli 2010 zugestellt (ON 40 S 2).
Am 27. August 2010 gab dieser dem Gericht gegenüber die Vollmachtsauflösung bekannt (ON 42). Noch am selben Tag wies das Erstgericht die unausgeführt gebliebene Nichtigkeitsbeschwerde gemäß §§ 285a Z 2, 285b Abs 1 StPO zurück (ON 43). Dieser Beschluss wurde dem am 1. September 2010 gemäß § 61 Abs 3 zweiter Fall StPO bestellten Verteidiger (ON 44) erst am 7. Dezember 2010 zugestellt (ON 43 S 10) und blieb unbekämpft (ON 43 S 3).
Am 30. September 2010 führte der nunmehrige Verteidiger die Nichtigkeitsbeschwerde aus (§ 281 Abs 1 Z 3 [der Sache nach Z 4] StPO), ebenso erstattete er Sachvorbringen zur Berufung und der implizierten Beschwerde gegen den Widerruf (US 4) zweier bedingt gewährter Strafnachsichten (ON 45).
Ungeachtet einer überflüssigen allfälligen (neuerlichen) Zustellung einer Urteilsabschrift (unklar ON 44 S 4; behauptet ON 45 S 2) war die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde im Gegenstand am 3. August 2010 abgelaufen. Mangels rechtzeitiger deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen war die am 30. September 2010 ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2, 285d Abs 1 StPO).
Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung und der Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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