OGH 12Ns38/11a

12Ns38/11aSupreme CourtMay 3, 2011

Full text

OGH 12Ns38/11a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kunst als Schriftführer in der Disziplinarsache betreffend die Anzeige des Dr. Hans K***** gegen den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Georg Kodek, AZ Ds 5/11 des Obersten Gerichtshofs, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Pimmer in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Pimmer ist von der Entscheidung über die Anzeige des Dr. Hans K***** gegen den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Georg Kodek ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Danzl.

Gründe:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ Ds 5/11 über die Anzeige des Dr. Hans K***** gegen den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Georg Kodek zu entscheiden. Dieser ist Mitglied des 6. Senats, dessen Vorsitzender Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Herbert Pimmer ist, mit dem ihm überdies ein freundschaftliches Verhältnis verbindet.

Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel ziehen.

Aufgrund oben genannter Umstände ist Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Herbert Pimmer in gegenständlicher Disziplinarsache ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Danzl (§ 45 Abs 2 StPO).

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