OGH 12Os44/11d

12Os44/11dSupreme CourtMay 3, 2011

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 12Os44/11d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kunst als Schriftführer in der Strafsache gegen Richard R***** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs 1, 85 Z 1 StGB über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Dezember 2010, GZ 12 Hv 194/10z51, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Fürnkranz, des Angeklagten Richard R***** und seines Verteidigers Dr. König zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Dezember 2010, GZ 12 Hv 194/10z51, verletzt im Schuldspruch I./a. das Gesetz in der Bestimmung des § 84 Abs 1 StGB.

Das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in der Subsumtion der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tat nach § 84 Abs 1 StGB und im Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs über die Anrechnung der Vorhaft ebenso wie der gemeinsam mit dem Urteil gefasste Beschluss nach § 494a StPO aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit ihren Rechtsmitteln werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Urteils und Beschlussaufhebung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Dezember 2010, GZ 12 Hv 194/10z51, wurde Richard R***** abweichend von der auf einen Schuldspruch wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB gerichteten Anklage (ON 34) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (I./a.) sowie des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs 1, 85 Z 1 StGB (I./b.) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 85 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

Weiters wurde die im Verfahren AZ 7 U 470/05d des Bezirksgerichts Leopoldstadt gewährte bedingte Strafnachsicht entgegen § 494a Abs 4 StPO mit Urteil statt mit Beschluss widerrufen.

Nach dem Urteilsspruch hat Richard R***** am 26. August 2010 in Wien Thomas T***** dadurch, dass er ihm zwei gezielte Faustschläge gegen das Gesicht sowie einen Kopfstoß versetzte, ihn danach am Hals packte, aus dem Lokal zerrte und vor die Tür des Lokals auf den Gehsteig stieß, vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat

a.) eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine komplexe beidseitige Fraktur des Nasenbeins mit mäßiger Verschiebung der Bruchstücke und geringen Schleimhautschwellungen in den beiden Kieferhöhlen, sowie

b.) eine perforierende Bulbusverletzung des linken Auges mit Austritt von Vitreus und Anteilen der Aderhaut und einer totalen Netzhautabhebung, sohin eine schwere Dauerfolge (§ 85 Z 1 StGB), zur Folge hatte, nämlich den Verlust des Sehvermögens am linken Auge.

Bei der Strafbemessung wurde unter anderem das Zusammentreffen von einem Vergehen mit einem Verbrechen als erschwerend gewertet.

Die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zog der Angeklagte zurück, die Berufung führte er aus (ON 58, 61). Über Letztere und die implizierte Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 56) hat das Oberlandesgericht noch nicht entschieden.

Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Dezember 2010, GZ 12 Hv 194/10z51, steht, wie die Generalprokuratur in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht in Einklang.

Der Angeklagte versetzte nach den getroffenen Feststellungen Thomas T***** einen Kopfstoß gegen die Nase. In weiterer Folge schlug er zwei Mal mit der Faust gegen dessen Gesicht, wobei er ihn im Bereich des linken Auges traf. Thomas T***** erlitt durch den Kopfstoß und die Faustschläge die schon im Urteilsspruch unter I./a. und b. genannten Verletzungen. Beim Versetzen des Kopfstoßes und der beiden Faustschläge hielt der Angeklagte eine Verletzung des T***** am Körper für möglich, nahm diese in Kauf und fand sich damit ab (US 6 f).

Das Erstgericht verkannte bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (vgl Ratz in WK² Vor §§ 2831 Rz 104; RISJustiz RS0122006, RS0120233) und übersah (demzufolge), dass § 84 Abs 1 StGB verdrängt wird, wenn durch die Tat (auch) schwere Dauerfolgen iSd § 85 StGB eingetreten sind (Burgstaller/Fabrizy in WK² § 84 Rz 75 und § 85 Rz 35; Kienapfel/Schroll BT I² § 85 Rz 26 mwN).

Aufgrund der aufgezeigten Gesetzesverletzung sah sich der Oberste Gerichtshof mit Blick auf § 292 letzter Satz StPO veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verbinden, wobei die Teilkassation des Schuldspruchs die Aufhebung des Strafausspruchs und des Widerrufsbeschlusses nach sich zog.

Mit ihren Rechtsmitteln waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.

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