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12Os47/11w•OGH 12Os47/11w
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kunst als Schriftführer in der Strafsache gegen Alfred R***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten Ernest K***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 23. August 2010, GZ 35 Hv 62/10g50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Dem Privatbeteiligten fallen die durch sein Rechtsmittel erwachsenen Kosten des Verfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred R***** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 1. Juni 2007 in Pressbaum dadurch, dass er im Zuge der Vorprüfung der Bauansuchen auf Bewilligung der Errichtung je eines Wohnhauses mit neun Wohneinheiten auf den Bauplätzen mit der EZ ***** und EZ *****, jeweils der KG *****, ein Gutachten erstattete, wonach eine Begutachtung des eingereichten Projekts iSd § 54 NÖ BauO 1996 ergeben habe, dass das gegenständliche Vorhaben in seiner Anordnung und Höhe von den allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken (Bezugsgebiet) nicht auffallend abweiche, das geplante Projekt nicht im Widerspruch zur umliegenden Bebauung stehe, von der Errichtungsstelle gesehen mehrere Objekte dieser Art sichtbar seien, aufgrund der Situierung des geplanten Objekts und der Abstände zu den Grundstücksgrenzen mit den beabsichtigten Gebäudehöhen der Lichteinfall unter 45 % auf Hauptfenster vorhandener bewilligter Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt werde und bezüglich der Überprüfung gemäß § 56 NÖ BauO 1996 festgestellt werde, dass sich das geplante Bauvorhaben im Sinn dieses Gesetzes harmonisch in die Umgebung einfüge sowie schließlich die Ziele der geplanten Bebauungsbestimmungen (Bausperre) nicht unterlaufen würden,
zur Ausführung der strafbaren Handlung von Heinz K*****, welcher am 20. Juni 2007 in Pressbaum als Bürgermeister dieser Gemeinde in seiner Funktion als Baubehörde erster Instanz, somit als Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch das Bundesland Niederösterreich in seinem konkreten Recht auf Überprüfung des Vorliegens der materiellen Berechtigung der Erteilung einer Baubewilligung zu schädigen, seine Befugnisse, im Namen der Gemeinde als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er unter Außerachtlassung der Voraussetzungen des § 23 Abs 1 iVm § 20 Abs 1 NÖ BauO 1996 die Bewilligung zur Errichtung dieser Wohnhäuser erteilte, beigetragen;
als Sachverständiger außer in den Fällen des § 288 Abs 4 StGB vor einer Verwaltungsbehörde ein falsches Gutachten erstattet,
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Dagegen richtet sich die aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten Ernest K*****.
Sie verfehlt ihr Ziel.
Die dem Privatbeteiligten im Fall eines Freispruchs eingeräumte Anfechtungsbefugnis ist nach § 282 Abs 2 StPO auf die Bekämpfung des Urteils wegen der Abweisung eines von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrags beschränkt, auf andere Anträge, denen er sich nicht unmissverständlich angeschlossen hat, kann er sich hingegen nicht berufen (Ratz, WKStPO § 281 Rz 324 und § 282 Rz 43).
Demnach verfehlt die Rüge mit bloßer Orientierung an der Anklageschrift oder einem nach Urteilsverkündung ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Mit dem reklamierten Verstoß gegen die Gerichtsbesetzung und der Behauptung einer Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung orientiert sich die Beschwerde abermals nicht an den Anfechtungskriterien des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.
Zum Vorwurf eines Begründungsmangels im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO fehlt dem Rechtsmittelwerber die Beschwerdelegitimation.
Eigene Beweiswerterwägungen des Beschwerdeführers nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung sind im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde unbeachtlich.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der von der Privatbeteiligtenvertreterin in der Hauptverhandlung gestellte in der Verfahrensrüge aber nicht erwähnte Antrag auf Vernehmung der Zeugin Dr. Renate W***** (ON 45 S 36) zum Beweis dafür, dass „das Bauverfahren nicht rechtskräftig ist“, zu Recht der Ablehnung verfiel, weil dem Stand des Verwaltungsverfahrens keine Bedeutung für die Lösung der Schuldfrage zukam.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO.
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