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12Os49/11i•OGH 12Os49/11i
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kunst als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Ilse H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 21 St 279/10i der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde der Gertraud S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. März 2011, AZ 23 Bs 110/11m, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde der Gertraud S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Jänner 2011, GZ 317 HR 2/11p10, mit dem der Einspruch der Beschwerdeführerin wegen Rechtsverletzung zurückgewiesen wurde, nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Gertraud S***** war zurückzuweisen, weil die Verfahrensordnung kein Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung zulässt.
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