OGH 12Os201/10s

12Os201/10sSupreme CourtMay 3, 2011

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 12Os201/10s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen DI O***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 20. September 2010, GZ 614 Hv 5/10x44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde DI O***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie am 19. Jänner 2009 in K***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Dr. H***** durch Vorlage einer Zustimmungserklärung zur Änderung eines Treuhandvertrags, auf welcher die Unterschrift des A***** sowie der Bestätigungsvermerk der Österreichischen Botschaft in Moskau gefälscht worden waren, in Verbindung mit der Behauptung, die Erklärung samt Unterschrift stamme von A*****, somit durch Täuschung über Tatsachen und unter Verwendung einer falschen Urkunde, zur Überweisung eines seitens der I***** GmbH hinterlegten Treuhandbetrags von 150.000 Euro auf ihr Konto, also zu einer Handlung verleitet, welche die I***** GmbH um mehr als 50.000 Euro am Vermögen schädigte.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a, b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Mit Verfahrensrüge (Z 4) bekämpft die Beschwerdeführerin die Abweisung ihrer in der Hauptverhandlung am 29. September 2010 gestellten (S 70 in ON 42) Anträge,

1. / „im Wege eines Rechtshilfeersuchens an die Vereinigten Staaten von Amerika zu erheben, wer dort im Server der Firma G*****, so wie es aus der Auskunft der Wiener Kriminalpolizei ersichtlich ist, diese gAdresse a angelegt hat und wer auf diese Adresse zugegriffen hat, zum Beweis dafür, dass weder die Angeklagte selbst noch eine ihr zuzurechnende Person diese E-Mail-Adresse angelegt oder darauf zugegriffen hat sowie

2. / die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass diese heute mehrfach vorgehaltene Bestätigung (gemeint: ON 33 bzw ON 37) tatsächlich von der Zeugin Ox***** stammt.“

Entgegen dem Beschwerdevorbringen erfolgte die Abweisung des erstgenannten, von den Tatrichtern als undurchführbar erachteten Antrags ohne Verletzung von Verteidigungsrechten. Denn im Begehren wurde nicht dargelegt, weshalb entgegen den Ermittlungsergebnissen des Landeskriminalamts für Niederösterreich vom 21. Juni 2010 (ON 25), wonach die Versende-IP der von der Adresse a***** am 17. Jänner 2009 versendeten E-Mail (S 13 in ON 2) nicht ausforschbar ist, durch die Eruierung zu erwarten sei. Zudem mangelt es dem Antrag an jeglicher Begründung, warum einerseits die angestrebte Erhebung im Rechtshilfeweg trotz des ausdrücklichen Hinweises in den Nutzungsbestimmungen von G*****-Mail, „Headerdaten“ zum Schutz der Privatsphäre der Nutzer nicht weiterzuleiten, erfolgversprechend wäre. Andererseits lässt dieser Antrag offen, weshalb die Angeklagte und mit ihr zusammenwirkende, von A***** verschiedene, ansonsten unbekannte Personen als Absender des E-Mails vom 17. Jänner 2009 ausgeschlossen werden könnten.

Betreffend die Bestätigung vom „19. Jänner 2008“ bestritt Ox***** deren Ausstellung (ON 33 bzw ON 37; vgl S 11 f und 14 in ON 42). Die Angeklagte selbst räumte ein, dass diese Zeugin ihr gegenüber im Nachhinein die Herstellung dieser Urkunde verneint und geäußert habe, „nur die Unterschrift stimmt“ (S 31 in ON 22b iVm S 71 in ON 42); eine Unterfertigung durch Ox***** selbst habe sie nicht gesehen (S 2 in ON 42). Mit weiterem Blick auf das in der Hauptverhandlung mehrfach angesprochene (S 2 in ON 31 und S 2 in ON 42), ein Jahr vor der Rückführung des Treuhandgeldes liegende Ausstellungsdatum dieser Urkunde, die darin dokumentierte „Leihe“ ohne irgendeinen Bezug auf eine Rückführung des Treuhandgeldes und die Einlassung der Beschwerdeführerin, sie habe Ox***** mehrfach Geld „geliehen“ und diese Bestätigung betreffe wahrscheinlich einen dieser Vorgänge (S 3 in ON 42), fehlt daher die gebotene Darlegung, weshalb das begehrte Gutachten dennoch ein dem Beweisthema entsprechendes Ergebnis zu einer erheblichen Tatsache (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 29 und Rz 341) erwarten lasse.

Die Behauptung undeutlicher (Z 5 erster Fall) sowie unzureichender (Z 5 vierter Fall) Begründung der Feststellung, die Beschwerdeführerin wäre nicht allein tätig geworden und hätte zumindest einen in den Tatplan voll eingeweihten Mithelfer gehabt, verkennt, dass die Beteiligung eines eventuellen Mittäters keine für die Beurteilung der Schuld der Nichtigkeitswerberin entscheidende Tatsache betrifft.

Den Angaben des Zeugen Dr. H*****, die telefonische Anordnung zur Auszahlung sicher von A***** erhalten und dessen Stimme wiedererkannt zu haben, folgten die Tatrichter nicht. Weshalb die dazu erwogene Argumentation (US 12 f) den Gesetzen logischen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechen sollte, legt die Beschwerde nicht dar.

Gleiches gilt für die mit dem Verweis auf die Einlassung der DI O***** kritisierte Konstatierung, die Angeklagte habe 150.000 Euro nicht im Auftrag einer verfahrensbeteiligten Person an eine nicht näher bekannte Person namens „V*****“ ausgefolgt, sondern dieses Geld für eigene Zwecke verwendet, stützte sich doch das erkennende Gericht insoweit auf die Aussagen der jeweils für glaubwürdig erachteten Zeugen Ox***** (US 13 f iVm S 3 ff in ON 42), A***** (US 14 f iVm S 15 ff in ON 42) und B***** (US 16 f iVm S 42 ff in ON 42) sowie auf die Erwägung, dass wohl kein am Wirtschaftsleben aktiv Teilnehmender wie die Nichtigkeitswerberin einen Betrag von 150.000 Euro ohne Bestätigung an einen Unbekannten übergeben würde (US 10 f).

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Ausführungen des Notars Dr. H***** und die Aussage der Zeugin Ox***** beruft, wonach sie den Betrag unbedingt an den Übergeber zurückzahlen wollte, werden die ins Treffen geführten Aussagepassagen nicht deutlich und bestimmt bezeichnet. Diesem Erfordernis prozessförmiger Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 StPO wäre in Ansehung der Depositionen des Zeugen Dr. H*****, der eine von der Beschwerdeführerin gewünschte praktische Rückabwicklung des Treuhandgeschäfts ausdrücklich bestreitet (S 54 in ON 22b iVm S 71 in ON 42), besondere Bedeutung zugekommen.

Die Urteilsannahmen zu den persönlichen Verhältnissen der Rechtsmittelwerberin und damit auch zu einem dringenden Geldbedarf in der ersten Jännerhälfte 2009 (US 6) leiteten die Tatrichter entgegen dem Beschwerdevorbringen aus der Verantwortung der Angeklagten ab (US 10). Danach konnte sie nach dem Tod ihres Mannes, „der alles in einer Stiftung in der Schweiz versteckt hat“, „zu überhaupt nichts kommen“ (S 7 in ON 22b iVm S 71 in ON 42), war sie aus dieser Stiftung auch nicht begünstigt (S 37 f in ON 22b iVm S 71 in ON 42), bemühte sich dennoch gemeinsam mit Dr. G***** um den Ankauf des Grundstücks samt von ihr bewohntem Haus in K*****, und sollte die Finanzierung der Nebenkosten (Vertrags- und Notariatskosten, Grunderwerbsteuer und Grundbuchsgebühren) in Höhe von ca 150.000 Euro übernehmen (S 4 bis 7 in ON 22b iVm S 71 in ON 42), über welchen Betrag sie jedoch nicht verfügte und den sie kurzfristig im Wege einer Kreditaufnahme zu üblichen Konditionen auch nicht beschaffen konnte (S 7 in ON 22b iVm S 71 in ON 42).

Soweit die Rechtsmittelwerberin einen Geldbedarf „im Jänner 2009“ im Hinblick auf den nach den Feiertagen für sie erkennbar nicht mehr realisierbaren Grundstückserwerb bestreitet und daraus für sich günstigere Schlussfolgerungen abzuleiten trachtet, bekämpft sie damit unzulässigerweise lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Der im Rahmen der Mängelrüge (der Sache nach Z 9 lit a) vermissten Feststellung, „von wem der Betrag von 150.000 Euro auf das Treuhandkonto des Notars Dr. H***** überwiesen wurde“, kommt in Ansehung der unbestrittenen Position der von A***** vertretenen I***** GmbH als Kreditgeberin keine Relevanz zu. Mit spekulativen Erwägungen zur Herkunft des Geldes von dritter Seite versucht die Beschwerdeführerin nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung ihre von den Tatrichtern abgelehnte Einlassung zu untermauern.

Die weiters thematisierte Auseinandersetzung mit der Frage, ob B***** keine Rücküberweisung auf das ursprüngliche Konto wünschte und eine bare Rückzahlung forderte, betrifft keinen wesentlichen Umstand.

Undifferenziert gestützt auf sämtliche Aspekte des § 281 Abs 1 Z 5 StPO wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Annahme eines auf Täuschung, Schädigung und unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes. Sie behauptet, aufgrund ihrer sich aus dem Schuldschein vom 30. Dezember 2008 ergebenden Zahlungsverpflichtung ein Recht auf Auszahlung des treuhändig beim Notar Dr. H***** hinterlegten Betrags gehabt zu haben und zwar unabhängig von der Erfüllung der im Treuhandvertrag vereinbarten, von der Beschwerdeführerin als unerfüllbar erachteten und demgemäß als nichtig einzustufenden Bedingungen, die daher auch keine werthaltige Sicherheit dargestellt und deren Wegfall demgemäß keinen Vermögensschaden nach sich gezogen hätte. Damit verkennt die Nichtigkeitswerberin, dass das Veranlassen der Auszahlung auf Grundlage der ursprünglichen Treuhandvereinbarung vom 30. Dezember 2008 (S 13 bis 15 in ON 3) nicht inkriminiert ist, sie sich mit einem von ihr auf der Grundlage des Schuldscheins vom 30. Dezember 2008 durchgesetzten Recht auf Auszahlung der Darlehenssumme zufolge nichtiger und daher unbeachtlicher Bedingungen in der Treuhandvereinbarung auch nicht verantwortet hat und ihr Vorbringen somit auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Neuerung gestützt wird.

Worin eine Undeutlichkeit, Widersprüchlichkeit oder Aktenwidrigkeit bzw eine Unvollständigkeit der unter Einbeziehung der wesentlichen Verfahrensergebnisse, im Besonderen der Depositionen der Zeugen Dr. H*****, A***** und der bezughabenden Urkunden (S 13 bis 31 ON 2; Blg ./1, ./I und ./II zu ON 22b und ./III zu ON 42) abgeleiteten, mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens nicht widersprechenden beweiswürdigenden Erwägungen begründeten Feststellungen gelegen wäre, wird nicht konkretisiert (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).

Die nominell im Rahmen der Subsumtionsrüge vermisste Begründung (der Sache nach Z 5 vierter Fall) des Eintritts eines Schadens von 150.000 Euro zum Nachteil der I***** GmbH ergibt sich aus der festgestellten, durch Täuschung veranlassten (US 7 f) bedingungslosen Auszahlung des ursprünglich treuhändig erlegten Kreditbetrags (US 8), der zwar zugesagten, jedoch nicht erfolgten Rückzahlung (US 9) und der fehlenden Besicherung.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit eigenen, der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts entgegengestellten Ausführungen, insbesondere mit Beweiswerterwägungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. H***** in Ansehung des Wiedererkennens der Stimme des A***** am Telefon, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Mit diesen Überlegungen trachtet die Nichtigkeitswerberin vielmehr nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung ihrer mit mängelfreier Begründung verworfenen Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich mit der Behauptung, „es fehle beim verfahrensgegenständlichen Sachverhalt sowohl am äußeren als auch am inneren Tatbestand“, mangels strikter Beachtung der Konstatierungen zur objektiven (US 6 bis 9) und zur subjektiven Tatseite (US 9 f) nicht an den Anfechtungskriterien des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.

Gleiches gilt für die vermissten Feststellungen zum Eintritt eines Vermögensschadens bei der I***** GmbH (vgl dazu US 8 f).

Soweit die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf das Vorbringen in der Mängel- und Tatsachenrüge günstigere Urteilsannahmen begehrt, bekämpft sie erneut die tatrichterliche Beweiswürdigung ohne Bezugspunkt zu diesem geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund.

Das Vorbringen zur behaupteten zivilrechtlichen Nichtigkeit der Bedingungen in der Treuhandvereinbarung vom 30. Dezember 2008 bzw zu dieser Treuhandvereinbarung selbst übersieht, dass nicht dieser Vertrag, sondern die Täuschung über dessen nachträgliche einvernehmliche Abänderung auf bedingungslose Auszahlung des treuhändisch erlegten Geldes Gegenstand des Schuldspruchs ist.

Die auf Bestreitung des Bereicherungsvorsatzes abzielenden Ausführungen ignorieren wiederum die gegenteiligen Feststellungen (vgl US 9).

Die Feststellungen zum Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt gemäß § 8 StGB bzw zum Vorliegen des „Schuldausschließungsgrundes des Rechtsirrtums bzw zum Fehlen des Unrechtsbewusstseins (§ 9 StGB)“ vermissende Rüge (Z 9 lit b) zeigt (auch mit Blick auf die sich völlig anders verantwortende Angeklagte) kein darauf hindeutendes Verfahrensergebnis auf (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 600).

Die gegen die Qualifikation der § 147 Abs 3 StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) ignoriert die Konstatierungen zum Eintritt eines Schadens von 150.000 Euro zum Nachteil der I***** GmbH (US 9).

Der Vorwurf unterlassener Überprüfung, „ob der Angeklagten ein Urkundendelikt gemäß §§ 223 f StGB vorwerfbar ist“ (Z 10), negiert schlichtweg die schuldspruchrelevanten Konstatierungen und verfehlt damit abermals den gesetzlichen Anfechtungsrahmen (US 7 ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.