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1Nc39/11t•OGH 1Nc39/11t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Steyr zu 4 Nc 2/11k anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Rainer Christian K*****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.
Begründung:
Beim Landesgericht Steyr ist ein Verfahren über den Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüche gegen den Bund anhängig. Diese Ansprüche werden ua aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz als Rechtsmittelgericht in Strafvollzugssachen abgeleitet.
Das Landesgericht Steyr legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch ua aus einem kollegialen Beschluss eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird.
Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0050123), ist im konkreten Fall erfüllt.
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