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3Ob55/11a•OGH 3Ob55/11a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ralph L*****, 2. Diane L*****, beide vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Nikolaus TopicMatutin, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 511.200 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. Mai 2009, GZ 6 R 34/09a23, womit über Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 22. Dezember 2008, GZ 2 Cg 133/07v17, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Kläger zeigen in ihrer außerordentlichen Revision, die sich gegen die Abweisung ihres gegen die beklagte Bank gerichteten Schadenersatzbegehrens wendet, das die Kläger auf die „rechts und vereinbarungswidrige“ Kündigung des geschlossenen Kreditvertrags und Fälligstellung des Debetsaldos gründen, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
1. Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der weite Schadensbegriff des ABGB jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist (RISJustiz RS0022537). Schon die entstandene Verbindlichkeit bedeutet einen Nachteil am Vermögen (RISJustiz RS0022568), soferne mit der Einforderung der Verbindlichkeit zu rechnen ist (RISJustiz RS0022518).
2. Die Kreditfälligstellung erfolgte 1999. Die daraus resultierenden behaupteten Schäden der Kläger (Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb der kreditfinanzierten Liegenschaft samt Ausbau-, Planungs und Rechtskosten; hilfsweise der Mindererlös wegen des „Notverkaufs“ der Liegenschaft unter ihrem Wert im Herbst 1999) sind entgegen der Auffassung der Kläger bereits mit der Kreditfälligstellung bzw spätestens mit dem Verkauf der Liegenschaft entstanden. Dass die Kläger das Vorhaben nicht nur über die beklagte Partei, sondern auch über einen näher bezeichneten Trust finanzierten (vgl Vorbringen der Kläger S 4 zu ON 5), der die Verbindlichkeiten erst 2006 fällig stellte, ändert nichts daran, dass die nach dem Vorbringen der Kläger schadensbegründenden Verbindlichkeiten bereits 1999 entstanden.
3. Davon ausgehend ist aber die Auffassung der Vorinstanzen, das Schadenersatzbegehren der Kläger, das erst mit am 25. September 2006 bei Gericht eingelangter Klage erhoben wurde, sei gemäß § 1489 ABGB verjährt, zutreffend. Die Kläger bestreiten nicht, dass sie Kenntnis vom maßgeblichen Sachverhalt und vom Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden hatten (RISJustiz RS0034524; RS0034366 uva).
4. Die Behauptung der Kläger, es handle sich um eine „fortgesetzte Schädigung“ (vgl dazu RISJustiz RS0034536), ist nicht nachvollziehbar.
5. Schließlich ist auch entgegen der Auffassung der Kläger nicht ersichtlich, worin eine der beklagten Partei zurechenbare vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, liegen könnte.
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